zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (230) jedes weitere volle Ehejahr um fünf Prozent, höchstens auf den vollen Betrag. Die Kürzung endet außerdem 36 Monate, bevor der verwitwete Ehegatte die Altersgrenze gemäß § 19 Abs. 1 erreicht, oder im Fall seiner Berufsunfähigkeit.“ Begründung: Die Änderung fasst § 22 Abs. 4 neu und stellt klar, dass sich die Regelung auf Abs. 3 bezieht, weil beide für denselben Fall gelten. Außerdem wird klargestellt, dass die Kürzung der Hinterbliebenenrente bei deutlich jüngeren Ehepartnern entfällt, wenn diese selbst das Rentenalter erreichen oder berufsunfähig werden, weil dann die Grundannahme der Satzungsregelung, dass sie für ihren eigenen Unterhalt selbst aufkommen können, nicht mehr gilt. b) § 22 Abs. 5 b) wird wie folgt neu gefasst: „b) die Ehe zum Todeszeitpunkt des Teilnehmers nicht mindestens ein Jahr, bei Bezug von Berufsunfähigkeitsrente durch den Teilnehmer nicht mindestens zwei Jahre vor dem Antrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente bestanden hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen.“ Begründung: Der bisherige Wortlaut der Vorschrift war nicht eindeutig. Nun wird klargestellt, dass es auf die Dauer der Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Teilnehmers ankommt. 6. Neufassung von § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Von der Mitgliedschaft befreit werden auf Antrag 1.solche Kammermitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden sind, so dass sie nach § 6 Sozialgesetzbuch VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können, wenn sie den entsprechenden Nachweis bringen, für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in dieser Versorgungseinrichtung;“ Begründung: Mit der Neufassung wird klargestellt, dass von der Mitgliedschaft nicht befreit wird, wer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann (denn eine Doppelbefreiung ist nicht möglich), sondern nur, wer von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit werden kann und zugleichPflichtmitglied einer anderen, auf Gesetz beruhenden Versorgungseinrichtung ist. 7. Beitragseinzug a) An § 16 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Alle Teilnehmer haben der Versorgungsanstalt ein SEPA-Mandat zur Einziehung der Versorgungsabgabe zu erteilen. Andernfalls kann die Versorgungsanstalt zusätzliche Gebühren erheben.“ b) § 26 erhält folgende Fassung: „Die Versorgungsanstalt kann eine Gebührenordnung erlassen. Diese bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung.“ Begründung: Die Abführung der Versorgungsabgabe durch Teilnehmer verursacht für die Verwaltung erheblichen Aufwand, der bei Einziehung der Versorgungsabgabe mittels SEPA-Mandats nicht besteht. Damit der Einzug von Beiträgen, die nicht über die KZV an die Versorgungsanstalt abgeführt werden, einfach und rechtzeitig durchgeführt werden kann, sollen Teilnehmer verpflichtet werden, der Versorgungsanstalt ein SEPAMandat zur Einziehung der Beiträge zu erteilen. Geschieht dies nicht, verursacht dies zusätzlichen Verwaltungsaufwand, für den die Versorgungsanstalt Gebühren erheben kann. § 26 schafft die Möglichkeit, eine Gebührenordnung zu erlassen; diese wird der Vertreterversammlung zur Abstimmung vorgelegt. 8. Konsequenzen bei Nichtmitteilung der Einkünfte (27 der Satzung) § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: „Kommt jemand trotz zweimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen gemäß Absätzen 1 und 2 nicht nach, so ist die Versorgungsanstalt berechtigt, die Versorgungsabgabe durch Schätzung festzusetzen. Im Fall des Bezugs von Versorgungsleistungen kann sie die Zahlung der Versorgungsleistungen solange aussetzen, bis der Versorgungsberechtigte den Verpflichtungen dieser Bestimmung nachgekommen ist. In den Aufforderungen ist auf das in Betracht kommende Recht der Versorgungsanstalt ausdrücklich hinzuweisen. Wer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt oder die allgemein von der Versorgungsanstalt erbetenen Angaben zu seinen Berufseinkünften nicht fristgerecht abgibt, kann von der Versorgungsanstalt bis zur Höchstabgabe in Anspruch genommen werden.“ Begründung: Abs. 3 Satz 1 wird aufgeteilt, weil er zwei Fälle betrifft, nämlich - Teilnehmer, die Versorgungsabgaben leisten und 76 | BEKANNTMACHUNGEN
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