Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (231) - Versorgungsberechtigte, die Versorgungsleistungen beziehen. Satz 4 (neu) legt fest, dass bei der Schätzung nicht zwingend die Höchstabgabe anzusetzen ist, sondern es im Ermessen der Versorgungsanstalt liegt, in welcher Höhe sie die Versorgungsabgabe schätzt. Sie kann so z.B. im ersten Jahr, in dem keine Angaben gemacht werden, die Versorgungsabgabe des Vorjahres mit einem Zuschlag von 25% belegen, im Folgejahr mit 50%, und ab dem dritten Jahr die Höchstabgabe festsetzen. Umgekehrt entfällt die Möglichkeit, einen bestandskräftigen Beitragsbescheid mit Wirkung für den Folgemonat abändern zu lassen, indem der Teilnehmer nun seine Einkünfte mitteilt. Der Bescheid wird nur abgeändert, wenn die Auskünfte im Widerspruchsverfahren erteilt werden; andernfalls ist eine neue Beitragsfestsetzung aufgrund aktueller Einkünfte erst für das Folgejahr möglich. Es soll sich für Teilnehmer nicht lohnen, die Schätzung abzuwarten, um dann zu entscheiden, ob sie durch Erteilung der Auskünfte eine Abänderung bewirken. Außerdem ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu hoch. 9. Berufsunfähigkeit a) In § 20 (Berufsunfähigkeitsrente) werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt neu gefasst: (1)Berufsunfähigkeitsrente erhalten Teilnehmer, die berufsunfähig und seit mindestens 36 Monaten Mitglied der Versorgungsanstalt sind, und die die vorgezogene Altersgrenze nach § 19 Abs. 1 noch nicht erreicht haben. Berufsunfähigkeitsrente wird auf schriftlichen Antrag bei Berufsunfähigkeit gezahlt, wenn der Teilnehmer seine Berufstätigkeit wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr ausübt, frühestens jedoch ab dem Monat, der auf den Eingang des Antrags folgt. Ist ein Teilnehmer krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Antrag zu stellen, und wird dies bei der Begutachtung festgestellt, wird die Berufsunfähigkeitsrente für bis zu sechs Monate rückwirkend gezahlt, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorlagen. Die Berufsunfähigkeitsrente wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass der Teilnehmer während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente seine Berufstätigkeit nicht wieder aufnimmt, und dass sich ein niedergelassener Teilnehmer nicht vertreten lässt. (2)Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Gesundheitszustand des Teilnehmers den mit der Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht entspricht und der Teilnehmer deshalb seine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Normale altersbedingte gesundheitliche Einschränkungen oder Beschwerden allein begründen keine Berufsunfähigkeit. Der Antragsteller hat sich zur Feststellung der Berufsunfähigkeit im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen. Je ein Gutachter wird von der Versorgungsanstalt und von dem Antragsteller bestellt und bezahlt. Der Antragsteller kann auf die Bestellung des von ihm zu benennenden Gutachters verzichten. Die Versorgungsanstalt kann sowohl aus eigener Entschließung als auch auf Anregung des Antragstellers ein Obergutachten einholen. Die Kosten eines auf Anregung des Antragstellers eingeholten Obergutachtens sind von diesem zu tragen, falls das Obergutachten zu einem für ihn ungünstigen Ergebnis kommt. Der Gutachter hat auch die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit anzugeben. (3)Rente bei Berufsunfähigkeit kann befristet oder unter Auflagen gewährt werden. Als Auflage kann insbesondere angeordnet werden, dass der Teilnehmer Maßnahmen zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ergreift. Erfüllt der Teilnehmer die Auflage nicht, kann die Gewährung der Rente widerrufen werden. (4)Die Versorgungsanstalt kann jederzeit eine Nachuntersuchung auf Berufsunfähigkeit veranlassen. Für die Nachuntersuchung gelten die Regeln über die ärztliche Begutachtung zur Feststellung der Berufsunfähigkeit entsprechend. Ergibt die Nachuntersuchung, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht, so kann die Versorgungsanstalt die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente widerrufen. b) Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: „Wer bei Eintritt in die Versorgungsanstalt berufsunfähig ist oder die Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.“ Begründung: Zur Zeit sieht dies Satzung in § 20 Abs. 1 eine Regelung zur dauernden Berufsunfähigkeit und in Abs. 2 eine Regelung zur vorübergehenden Berufsunfähigkeit vor. Das hat – auch wegen der Möglichkeit der rückwirkenden Zahlung in Absatz 2 – zu Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis geführt. Einer solchen Unterteilung in vorübergehende und dauernde Berufsunfähigkeit bedarf es nicht, da die Berufsunfähigkeitsrente auch befristet gewährt werden kann. Bisher waren die Anforderungen an die dauernde und die vorübergehende Berufsunfähigkeit an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die sachlich nicht begründet sind: Abs. 2 der alten Regelung verlangte, dass die Berufstätigkeit seit mind. 12 Monaten wegen Krankheit eingestellt war, während Abs. 1 dies für die dauernde Berufsunfähigkeit nicht verlangte. Nach Abs. 1 a. F. wird die Berufsunfähigkeitsrente erst ab dem Folgemonat der Antragstellung gezahlt, während Absatz 2 eine rückwirkende Zahlung, allerdings erst ab dem 7. Krankheitsmonat zulässt. Auch diese Unterscheidung ist sachlich nicht begründet. Künftig wird Berufsunfähigkeitsrente nach einer Einstellung der Berufstätigkeit, frühestens aber ab dem Folgemonat der Antragstellung gezahlt. Für den Fall, dass ein Teilnehmer krankheitsbedingt den Antrag nicht stellen kann, ist eine rückwirkende Gewährung möglich. Bisher hieß es in Abs. 1, dass ein Teilnehmer für die Dauer des Rentenbezugs gegenüber der Versorgungsanstalt den BEKANNTMACHUNGEN | 77

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