Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (235) Die Gebührennummern treten mit Wirkung ab dem 01.01.2022 in Kraft. ************************************************* BEGRÜNDUNG Durch die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens sollen die Kommunikation zwischen Vertragszahnärzten und Versicherten verbessert, Abläufe des Behandlungsalltags erleichtert sowie Diagnosen und Therapien genauer ausgerichtet werden. Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen dieser Verbesserung der Versorgung, sodass für die vertragszahnärztlichen Leistungen in diesem Zusammenhang entsprechende Vergütungen vorzusehen sind. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband verständigen sich im Bewertungsausschuss auf die in dem vorliegenden Beschluss enthaltenen vertragszahnärztlichen Leistungen zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans (eMP), zur Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes (NFD) und zur Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA). 1. Elektronische Patientenakte (ePA): Die Leistung zur Aktualisierung der elektronischen Patientenakte hat ihre rechtliche Grundlage in § 87 Abs. 1 Satz 13 SGB V, wonach im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) vorzusehen ist, dass Leistungen nach § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Unterstützung der Versicherten bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Die Unterstützungsleistung umfasst die Übermittlung von zahnmedizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und soll ausschließlich auf zahnmedizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt sein. Nach § 347 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf die Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte. Die Vertragszahnärzte haben die Versicherten über diesen Anspruch zu informieren. Welche Daten im Einzelfall in die elektronische Patientenakte eingestellt werden können, wird durch § 341 Abs. 2 SGB V vorgegeben. Für die Verarbeitung der Daten in der elektronischen Patientenakte benötigen die Leistungserbringer nach § 353 SGB V die Einwilligung des Versicherten. Mit der Aufnahme der Leistung ePA2 (Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte) werden diese gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Danach umfasst die Leistung die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) oder Angaben zum Bonusheft (§ 341 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte. Die Angaben müssen dabei aus der aktuellen Behandlung resultieren. Nacherfassungen vorausgegangener Behandlungen gehören nicht zum Leistungsumfang. Wesentlich ist, dass eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte erfolgt. Dies bedeutet, dass die Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können. Vor einem Eintrag hat der Vertragszahnarzt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die gegen eine Eintragung sprechen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn hierdurch das therapeutische Ziel gefährdet würde oder Rechte Dritter dem Eintrag entgegenstehen. Weiterer Bestandteil des Leistungsinhalts der Leistung nach Nr. ePA2 ist die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten. Metadaten sind strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten. Durch Metadaten wird die Informationsressource mit zusätzlichen Daten beschrieben, um sie maschinell und automatisiert verarbeiten zu können. Typische Metadaten sind Name oder Adresse des Versicherten und verschlüsselte Diagnosen. Bevor der Vertragszahnarzt einen Eintrag in der elektronischen Patientenakte vornimmt, hat er beispielsweise zu prüfen, ob eine Ergänzung oder Korrektur von Patientenangaben vorzunehmen ist. Vor einem neuen Eintrag in die elektronische Patientenakte hat der Vertragszahnarzt die Einwilligung des Versicherten einzuholen. Dies erfolgt entweder über die Nutzung des Praxisverwaltungssystems in der Zahnarztpraxis oder durch technische Zugriffsfreigabe über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts des Versicherten (Smartphone oder Tablet). Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar. Dies bedeutet, dass in derselben Sitzung die Leistung nur einmal abgerechnet werden kann, auch wenn mehrere Sachverhalte in der elektronischen Patientenakte aktualisiert werden. Der Vertragszahnarzt hat bei einem Eintrag abzuwägen, ob dieser im Sinne einer einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Dokumentation von Relevanz ist. Nicht jede durchgeführte Behandlung erfüllt diese Kriterien. Insofern sollte eine vollständige Kopie der zahnärztlichen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten unterbleiben. Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 stellt klar, dass die Leistung nach Nr. ePA2 nicht für die Erstbefüllung der ePA abrechenbar ist. Für diese ist eine Gebühr gemäß der Ordnungsnummer 646 nach Anlage 1 Ziffer 2.4.7 BMV-Z abzurechnen. Eine Erstbefüllung liegt dann vor, wenn in die ePA zuvor noch keine Daten durch einen Leistungserbringer im Sinne von § 346 Absatz 3 SGB V aufgenommen worden sind. Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind. BEKANNTMACHUNGEN | 81

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