Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (236) Die Leistung wird mit 2 BEMA-Punkten bewertet. Evaluierung: Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen evaluiert nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für die Jahre 2022 und 2023 die Entwicklung der Leistung nach Nr. ePA2. Bewertet wird insbesondere die Abrechnungshäufigkeit der Leistung nach Nr. ePA2 je Fall. Die Daten werden von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ermittelt. Die Trägerorganisationen im Bewertungsausschuss werten die Ergebnisse aus und beraten über gegebenenfalls erforderliche Konsequenzen in den Abrechnungsbestimmungen. 2. Elektronischer Medikationsplan (eMP): Grundlage für die Aufnahme der Leistung „Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans“, die die BEMA-Nr. eMP erhält, bildet der mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) eingeführte § 87 Abs. 1 Satz 15 SGB V, wonach im BEMA vorzusehen ist, dass eine Leistung im aktuellen Behandlungskontext zur Aktualisierung eines Datensatzes nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (elektronischer Medikationsplan) zusätzlich vergütet wird. Der eMP ist gem. § 358 Abs. 2 SGB V eine für den Versicherten freiwillige Anwendung der Telematikinfrastruktur, die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten des elektronischen Medikationsplans zu unterstützen. Unter Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 werden der Leistungsinhalt und die Abrechnungsfrequenz konkretisiert. Leistungsinhalt ist die Aktualisierung des eMP im Zusammenhang mit der Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel. Für die grundsätzliche Entscheidung, ob eine Aktualisierung des eMP im Einzelfall sinnvoll ist, sollte maßgebend berücksichtigt werden, inwieweit die Aktualisierung auch für andere den Versicherten behandelnde Zahnärzte und Ärzte von Relevanz ist. Unter Aktualisierung ist zu verstehen, dass Einträge vorgenommen, geändert, gelöscht oder relevante Datenfelder befüllt werden können. Es wird auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Aktualisierung und einer Arzneimittelverordnung in einer Behandlung abgestellt. Die Leistung nach Nr. eMP ist einmal je Sitzung abrechenbar. Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 stellt auf das Zusammenspiel des Aktualisierungsvorgangs eines eMP mit einem elektronischen Notfalldatensatz (NFD) ab. Sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen eine Aktualisierung des eMP erfolgt, auch für den NFD von Relevanz ist, soll dieser ebenfalls aktualisiert werden, wenn der Versicherte über einen solchen verfügt und der Aktualisierung auch insoweit zustimmt bzw. diese verlangt. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden. Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 regelt das Erfordernis der Einwilligung des Versicherten vor dem Zugriff auf die Daten des eMP. Rechtsgrundlage hierfür ist § 359 Abs. 2 i.V.m. § 339 Abs. 1 SGB V, wonach Vertragszahnärzte auf den Medikationsplan des Versicherten nur nach dessen vorheriger Einwilligung zugreifen dürfen. Der Vertragszahnarzt dokumentiert die Einwilligung des Versicherten in der Patientenakte. Die Leistung nach Nr. eMP wird mit 3 BEMA-Punkten bewertet. 3. Notfalldaten (NFD): Grundlage für die Aufnahme der vertragszahnärztlichen Leistung „Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes“, die die BEMA-Nr. NFD erhält, bildet § 87 Abs. 1 Satz 15 SGB V. Der NFD ist gem. § 358 Abs. 1 SGB V eine für den Versicherten freiwillige Anwendung der Telematikinfrastruktur, die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, zu unterstützen. Unter Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 werden der Leistungsinhalt und die Abrechnungsfrequenz konkretisiert. Die Leistung nach Nr. NFD ist einmal je Sitzung abrechenbar. Unter Aktualisierung ist zu verstehen, dass Einträge vorgenommen, geändert, gelöscht und relevante Datenfelder befüllt werden können. Im Gegensatz zum eMP, bei dem auf die konkrete aktuelle Behandlung abgestellt wird, in der eine Aktualisierung durch die Verordnung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels angestoßen werden kann, können beim NFD auch Angaben erfasst werden, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten, aber bisher nicht im Datensatz aufgeführt sind. Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 stellt auf das Zusammenspiel des Aktualisierungsvorgangs eines NFD mit einem eMP ab. Sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen eine Aktualisierung des NFD erfolgt, auch für den eMP von Relevanz ist, soll dieser ebenfalls aktualisiert werden, wenn der Versicherte über einen solchen verfügt und der Aktualisierung auch insoweit zustimmt bzw. diese verlangt. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden. Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 regelt das Erfordernis der Einwilligung des Versicherten vor dem Zugriff auf die Daten des NFD. Rechtsgrundlage hierfür ist § 359 Abs. 3 i.V.m. § 339 Abs. 1 SGB V, wonach Vertragszahnärzte auf den elektronischen Notfalldatensatz des Versicherten grundsätzlich nur nach dessen vorheriger Einwilligung zugreifen dürfen. Der Vertragszahnarzt dokumentiert die Einwilligung des Versicherten in der Patientenakte. Beim Notfalldatensatz greift die Besonderheit, dass ein Zugriff im 82 | BEKANNTMACHUNGEN

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