Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (238) 29. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderung der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) hier: Redaktionelle Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Weiterentwicklung der Nachweisverfahren Artikel 1 Anlage 16 BMV-Z in der Fassung vom 30.03.2020, die am 01.07.2020 in Kraft getreten ist, wird wie folgt neu gefasst: Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 366 Absatz 1 SGB V § 1 Vertragsgegenstand 1Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung. 2Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind gem. §§ 366 Abs. 1 i. V.m. 87 Abs. 2k SGB V für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i SGB V genannten Versicherten, von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, sowie für Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen vorzusehen. 3Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragszahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragszahnarzt dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen anbieten kann. 4Als Videodienstanbieter werden Unternehmen bezeichnet, die Vertragszahnärzten Dienste zur Durchführung von Videosprechstunden gemäß Satz 3 anbieten. 5Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde für alle Teilnehmer freiwillig ist. § 2 Bestimmungen zur Informationstechniksicherheit (1) 1Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumlichkeiten und IT-Systemen zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden. 2Dazu ist die Richtlinie nach § 75b SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 3Die Videosprechstunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden. (2) 1Die Übertragung der Videosprechstunde soll über eine Peer-to-Peer-Verbindung zwischen Vertragszahnarzt und Versicherten, dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen, ohne Nutzung eines zentralen Servers, erfolgen. 2Bei einem Abweichen von einem Peer-to-Peer-Verfahren ist der Videodienstanbieter verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. (3) 1Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Endezu-Ende verschlüsselt sind. 2Der Stand der Technik ergibt sich insbesondere aus der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung. (4) 1Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen durch den Videodienstanbieter weder eingesehen noch gespeichert werden können. 2Die Metadaten/technischen Verbindungsdaten dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprechstunde notwendigen Abläufe genutzt werden und 84 | BEKANNTMACHUNGEN

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