zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (239) müssen nach spätestens drei Monaten gelöscht werden. 3Die Weitergabe der Daten ist untersagt. (5) 1Der Videodienst darf keine schwerwiegenden Sicherheitsrisiken aufweisen. 2Als schwerwiegende Risiken gelten insbesondere alle Risiken des Videodienstes, die im Open Web Application Security Project (OWASP) TOP 10 Katalog in der Fassung von 2021 beschrieben sind. § 2a Bestimmungen zum Datenschutz (1) Der Videodienstanbieter und der Vertragszahnarzt haben für die Verarbeitung personenbezogener Versichertendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) und – soweit anwendbar – des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) ergeben. (2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auch im Auftrag darf nur im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgen. (3) Der Videodienstanbieter ist verantwortliche Stelle im Sinne der DS-GVO. § 3 Anforderungen an die apparative Ausstattung 1Die apparative Ausstattung umfasst mindestens folgendes: - eine Kamera, - einen Bildschirm (Monitor, Display etc.), - ein Mikrofon sowie - Lautsprecher (z.B. Kopfhörer). 2Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein. § 4 Anforderungen an den Vertragszahnarzt (1) 1Der Vertragszahnarzt darf für die Videosprechstunde ausschließlich gemäß § 5 zertifizierte Videodienstanbieter nutzen. 2Der Vertragszahnarzt holt eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) i. V.m. Artikel 7 DS-GVO erfüllt. 3Die Videosprechstunde darf nur von einem Zahnarzt durchgeführt werden. (2) 1Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller in den jeweiligen Räumen anwesenden Personen zu erfolgen. 2Aufzeichnungen zur Dokumentation der Behandlung durch den Zahnarzt sind während der Videosprechstunde nur mit entsprechender Einwilligung der anwesenden Personen gestattet. 3Diese Einwilligung ist in der Patientenakte zu dokumentieren. § 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter (1) Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter bzw. Videodienst muss neben den Anforderungen des § 2 und § 2a die folgenden Anforderungen erfüllen: 1.Der Vertragszahnarzt muss sich für den Videodienst registrieren. 2.Der Videodienst darf einen Zweitzugang für das Praxispersonal vorhalten. Dieser darf ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt werden. Mit dem Zweitzugang darf keine Videosprechstunde durchgeführt werden. 3. Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen müssen den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungspersonen muss für den Vertragszahnarzt erkennbar sein. 4.Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein. 5.Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein. 6.Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videosprechstunde ist untersagt. 7.Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheinigung nach Anhang beim GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung schriftlich vorgelegt haben. (2) 1Der Videodienstanbieter muss gemäß den Buchstaben a) und b) den Nachweis führen, dass die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten gemäß § 2 und 2a durch den Videodienst erfüllt sind. 2Zudem muss der Videodienstanbieter gemäß Buchstabe c) bestätigen, dass er bzw. der angebotene Videodienst die inhaltlichen Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt. Diese Nachweise werden erbracht durch: a) Informationstechniksicherheit: Ein Zertifikat einer gemäß der VO (EG) 765/2008 nach ISO/ IEC 17065 für den Geltungsbereich der technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 366 Absatz 1 oder § 365 Absatz 1 SGB V akkreditierten Zertifizierungsstelle. Im Rahmen der fachlichen Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit von entsprechenden Konformitätsbewertungsprogrammen durch die Akkreditierungsstelle ist das Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herzustellen. b)Datenschutz: BEKANNTMACHUNGEN | 85
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