Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 3

zm112, Nr. 3, 1.2.2022, (240) Ein Zertifikat gemäß Artikel 42 DS-GVO für den Geltungsbereich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Videodiensten in der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 366 Absatz 1 SGB V oder vertragsärztlichen § 365 Absatz 1 SGB V Versorgung zur Durchführung von Videosprechstunden. Das Zertifikat wird erteilt von einer nach ISO/IEC 17065 akkreditierten und zugelassenen Zertifizierungsstelle. c) Inhalte: Der Videodienstanbieter hat durch eine Eigenerklärung gemäß Anhang zu bestätigen, dass der Videodienst die inhaltlichen Anforderungen gemäß § 5 Absatz 1 erfüllt. (3) 1Der Nachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe a) darf für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2022 auch von Zertifizierungsstellen erbracht werden, die bereits über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 verfügen und sich noch im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) zu einem Nachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe a) befinden. 2Die Zertifikate sind von den Zertifizierungsstellen mit einem Transfervermerk zu kennzeichnen, der die Antragsnummer bei der Deutschen Akkreditierungsstelle angibt. 3Der Videodienstanbieter ist aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 6 Satz 1 zu entfernen und darf nicht weiter vertragszahnärztlich genutzt werden, wenn der Antrag der Zertifizierungsstelle auf Akkreditierung bestandskräftig abgewiesen oder der Antrag zurückgezogen worden ist. (4) 1Der Nachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe b) darf für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2022 auch von Zertifizierungsstellen erbracht werden, die bereits über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 verfügen und sich noch im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) bzw. Befugniserteilungsverfahren nach § 39 BDSG befinden. 2Die Zertifikate sind von den Zertifizierungsstellen mit einem Transfervermerk zu kennzeichnen, der die Antragsnummer bei der Deutschen Akkreditierungsstelle angibt. 3Der Videodienstanbieter ist aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 6 Satz 1 zu entfernen und darf nicht weiter vertragszahnärztlich genutzt werden, wenn der Antrag der Zertifizierungsstelle auf Akkreditierung oder Befugniserteilung bestandskräftig abgewiesen oder der Antrag zurückgezogen worden ist. (5) Der Videodienstanbieter muss dem Vertragszahnarzt zum Vertragsabschluss das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 2 über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Anhang bestätigen. (6) 1Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anhang vorgelegt haben. 2Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen. 3Sofern die Laufzeit der Nachweise im laufenden Quartal endet, werden diese bis zum Ende des Quartals anerkannt. (7) Videodienstanbieter, die die erforderlichen Nachweise erbracht und gemäß Absatz 6 im Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zum 31. März 2022 geführt werden, bleiben bis zum Ende der Laufzeit der Nachweise, spätestens aber zum 30. Juni 2022, weiter aufgeführt und können entsprechend weiter vertragszahnärztlich genutzt werden. Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung bei ggf. erfolgenden Anpassungen vorerst ihre Gültigkeit behalten und neue Nachweise aufgrund veränderter Anforderungen durch die Videodienstanbieter mit einer Karenzzeit beizubringen sind. Etwaige Karenzzeiten werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart. § 6 Weiterentwicklung 1Sofern sich aus den Erfahrungen mit den Videodiensten nach dieser Vereinbarung der Bedarf zur Anpassung ergibt, nehmen die Vereinbarungspartner die Verhandlungen wieder auf. 2Sobald Dienste der Telematikinfrastruktur für die Durchführung einer Videosprechstunde zur Verfügung stehen und genutzt werden können, ist die Vereinbarung entsprechend fortzuschreiben. Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass sobald Verhandlungen gem. § 365 SGB V aufgenommen werden, insbesondere was die Inhalte der Anforderungen an die Videodienste und die Ausgestaltung der Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren mit entsprechenden Nachweisen angeht, der GKV-Spitzenverband die KZBV unverzüglich zu informieren hat, um Anpassungen im Rahmen der Verhandlungen gem. § 366 SGB V vereinbaren zu können. § 7 Salvatorische Klausel 1Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. 2Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang der übrigen Regelungen und dem Willen der Vertragsparteien entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen. § 8 Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.11.2021 in Kraft. (2) 1Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden. 2Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort. 86 | BEKANNTMACHUNGEN

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