Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 4

zm112, Nr. 4, 16.2.2022, (292) BUNDESGESUNDHEITSMINISTERIUM Ungeimpfte dürfen in Praxen vorerst weiterarbeiten Bis das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, dürfen ungeimpfte Personen in Gesundheitseinrichtungen vorerst weiterarbeiten – dabei kommt es auf den Einzelfall an. Das hat jetzt auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigt. Doch die Gesundheitsämter sind schon jetzt überlastet – und für die Praxis bleiben viele Fragen offen. Ab dem 16. März soll die einrichtungsbezogene Impfpflicht gelten – auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Doch was passiert, wenn bis zu dieser Frist ein ungeimpftes Teammitglied noch keinen Nachweis vorgelegt hat? „Bis das Gesundheitsamt ein Betretungsbeziehungsweise Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, ist eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Person grundsätzlich möglich“, stellte das BMG gegenüber den zm auf Anfrage klar. Und: „Kontrolliert und entschieden wird im Einzelfall. Dabei spielt natürlich auch der Aspekt eine Rolle, ob in einer Übergangszeit Personalengpässe in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen vermieden werden können.“ DAS BMG HÄLT WEITER AN DEM JETZIGEN STARTTERMIN FEST Der Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht dürfe sich aber nicht verzögern, betont das BMG. In der Omikronwelle zähle jeder Tag, um vulnerable Gruppen zu schützen. Umgesetzt werde die Impfpflicht von den Ländern. „Wir gehen daher davon aus, dass die praktische Umsetzung der Vorschriften auf Landesebene gesichert ist. Darüber hinaus steht das BMG im ständigen Austausch mit den Ländern und unterstützt die einheitliche Umsetzung unter anderem mit Auslegungshinweisen“, hieß es weiter. Das Gesundheitsamt werde die betroffene Person zunächst erneut auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Sollte dies erfolglos sein, werde es unter Berücksichtigung aller Umstände über ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot entscheiden. Dabei seien alle relevanten Umstände zugrunde zu legen, etwa die Art der ausgeübten Tätigkeit und die damit einhergehenden Infektionsgefahren oder auch die personelle Situation in der Einrichtung und eventuell drohende Versorgungsengpässe. Bei einer Einzelfallprüfung könne das Gesundheitsamt außer dem Erlass eines Betretungs- beziehungsweise TätigFoto: AdobeStock_zinkevych Wie die einrichtungsbezogene Impfpflicht Mitte März umgesetzt wird, ist vielen Praxisinhabern und ihren Beschäftigten noch unklar. 26 | POLITIK

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=