zm112, Nr. 4, 16.2.2022, (269) Behörden-Lotto wissen, woran sie sind. Die Praxen in eine derartige Hängepartie, wie sie jetzt bevorsteht, schliddern zu lassen, ist dagegen ein Armutszeugnis staatlichen Handelns. In unserem aktuellen Heft beschäftigen wir uns im zweiteiligen Fortbildungsteil vollkommen Corona-frei mit den Versorgungsoptionen der Einzelzahnlücke. Im Fokus steht dabei die aktuelle wissenschaftliche Evidenz zu minimal-invasiven Versorgungen. Dann stellen wir die vom Exekutivrat der Weltgesundheitsorganisation (WHO) verabschiedete „Globale Strategie der Mundgesundheit“ vor, die der Weltzahnärzteverband FDI als großen Erfolg verbucht, da das Thema auf Weltebene lange vernachlässigt wurde. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden, wird immer schwieriger. Mit der klassischen Stellenanzeige in der Tageszeitung erreicht man heute kaum noch eine junge Zielgruppe. Aussichtsreicher sind da soziale Medien wie Facebook und Instagram. Dabei ist die Bandbreite der Möglichkeiten der Neudeutsch Social Recruiting genannten Bewerbersuche in den sozialen Netzwerken sehr groß. Wir zeigen anhand von Beispielen, was alles möglich ist und was sich für wen eignet. Lassen Sie sich überraschen. Viel Spaß bei der Lektüre Sascha Rudat Chefredakteur Kaum ein Thema bewegt Arzt- und Zahnarztpraxen derzeit so wie die bevorstehende einrichtungsbezogene Impfpflicht. Aktuell stellt sich die Situation wie folgt dar: Zum 15. März müssen die Angestellten ihrem Arbeitgeber einen gültigen Immunitätsnachweis (oder eine ärztliche Bescheinigung über die Nichtimpffähigkeit) vorlegen. Tun sie das nicht, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dies den zuständigen Gesundheitsbehörden melden. Erst wenn diese nach einer Einzelfallprüfung (!) ein Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen, kann der Arbeitgeber kündigen und die Lohnfortzahlung einstellen. Allerdings haben sich inzwischen reihenweise Gesundheitsämter dahingehend zu Wort gemeldet, dass sie diese Kontrolle der Impfpflicht nicht nachhalten können oder wollen – sprich ob, wann und wie die Gesundheitsämter auf einen fehlenden Immunitätsnachweis reagieren werden, ist absolut offen. Das ist dann auch unter anderem davon abhängig, wie gut ein Gesundheitsamt gerade personell aufgestellt ist, was bedeutet, dass in dem einen Landkreis die Behörden möglicherweise schnell aktiv werden, im Nachbarkreis aber lange Zeit gar nichts passiert. Die Bundesländer sind derzeit dabei, Kriterienkataloge für die Beurteilung durch die Gesundheitsbehörden zu erarbeiten. Es droht also zu allem Überfluss auch noch ein föderaler Flickenteppich. Das wird dann Behörden-Lotto. Was bedeutet das für die Praxen? Man stelle sich vor, eine Praxisinhaberin hat eine ZFA, mit der sie seit vielen Jahren hochzufrieden ist, die sich aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht impfen lassen will. Sämtliche Überzeugungsversuche, sich noch impfen zu lassen, sind fehlgeschlagen – was ohnehin schon für eine ziemliche Missstimmung in der Praxis sorgen dürfte. Die Praxisinhaberin ist nun gesetzlich verpflichtet, nach dem 15. März ihre Angestellte den Behörden zu melden. Und nun müssen alle Beteiligten darauf warten, was passiert. Was dies mit dem Betriebsklima macht, kann man sich gut ausmalen. Planungssicherheit – in diesen Tagen ohnehin in vielen Bereichen nur bedingt vorhanden – geht dann gegen Null. An dieser Stelle soll nicht über die Sinnhaftigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht diskutiert werden. Aber wenn eine solche vom Gesetzgeber erlassen wird, dann muss sie auch in nachvollziehbarer Weise (sic!) von den zuständigen Behörden in klar definierten Zeiträumen nachgehalten werden, damit alle Beteiligten Foto: Lopata/axentis EDITORIAL | 03
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