Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 4

zm112, Nr. 4, 16.2.2022, (302) STEUERTIPPS FÜR ZAHNÄRZTE Schenkung als Steuersparmodell Marcel Nehlsen, Bernhard Fuchs Auf Einkünfte aus Vermietungen zahlt man in der Regel hohe Steuern. Wäre es nicht wünschenswert, diese Belastung zu umgehen und gleichzeitig damit das Studium der Kinder oder Enkel zu finanzieren? Wir verraten Ihnen, wie das funktioniert. Das Studium der Kinder kostet die Eltern regelhaft viel Geld. Unterstellt man eine Studienzeit von mindestens drei Jahren, bedeutet das eine erhebliche finanzielle Belastung. Ärgerlich ist, dass diese Kosten steuerlich nicht geltend gemacht werden können, solange Anspruch auf Kindergeld besteht; also in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Wer ein Mietobjekt besitzt, für den kann es steuerlich sinnvoll sein, den Nießbrauch, also die Nutzungsberechtigung dieser Objekte über einen festgelegten Zeitraum auf seine Kinder zu übertragen, so dass diese von den Einkünften ihr Studium und ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Der positive Nebeneffekt: Die Mieteinkünfte werden in der Regel weder bei den Kindern noch bei den Eltern besteuert. DIE IMMOBILIE GEHÖRT WEITERHIN DEN ELTERN Diese Form der steuerlichen Gestaltung wird als Zuwendungsnießbrauch bezeichnet. Nießbrauch ist das beschränkte persönliche Recht, die Nutzung aus einer Sache zu ziehen oder sie zu gebrauchen. Das Recht ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Es endet durch Aufgabe, Kündigung oder durch den Tod des Berechtigten. Wichtig ist, die Immobilie selber bleibt weiterhin im Besitz der Eltern; es geht nur das Nutzungsrecht auf die Kinder über. Etwas anderes ist der VorbehaltsNießbrauch. Dieser wird häufig angewandt, wenn Eltern frühzeitig ihre Immobilien auf Kinder übertragen und sich selbst noch die Einkünfte oder ein Wohnrecht vorbehalten. Den steuerlichen Vorteil des Zuwendungsnießbrauchs zeigen wir an einem Beispiel: Die Eltern erzielen jährliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.000 Euro. Zusammen mit ihren anderen Einkünften liegen sie im Spitzensteuersatz. Auf die Vermietungseinkünfte werden hier Steuern von circa 7.500 Euro pro Jahr fällig. Werden die Einkünfte aus dieser Vermietung nun auf die Kinder übertragen, können diese ihre eigenen Studienkosten als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro steuerlich geltend machen. Es verbleibt für sie ein zu versteuerndes Einkommen von 9.000 Euro pro Jahr. Das liegt unter dem Grundfreibetrag, so dass keinerlei Steuern fällig werden. Das bedeutet, dass die Eltern in dem Beispiel 7.500 Euro weniger Steuern zahlen, aber das Kind 15.000 Euro pro Jahr zur Verfügung hat, um sein Studium zu finanzieren. Letztlich bezahlen die Eltern also „netto“ nur 7.500 Euro dafür. EINE EINTRAGUNG INS GRUNDBUCH GEHT VORAUS Welche Voraussetzungen müssen für die steuerliche Anerkennung geschaffen werden? Das Nießbrauchrecht muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Als Nächstes müssen die Mieter darüber informiert werden, dass es einen neuen Vermieter gibt und auch die Mieteinnahmen müssen auf ein Konto der Kinder gezahlt werden. Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen prüft das Finanzamt die Verträge und die Umsetzung immer sehr genau. Der Zuwendungsnießbrauch sollte daher möglichst Foto: AdobeStock_smolaw11 MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln nehlsen@laufmich.de Foto: privat 36 | PRAXIS

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