zm112, Nr. 5, 1.3.2022, (384) BMG. Auf 23 Seiten sind alle Einrichtungen aufgeführt, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen. Nach Infektionsschutzgesetz (§ 20a Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 IfSG) gehören dazu: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Hospizdienste, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), Blutspendeeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Betriebsärzte, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdienste, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V sowie medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen. Daneben ist eine Reihe von humanmedizinische Heilberufen aufgeführt, die unter die Impfpflicht fallen. VERFASSUNGSGERICHT LEHNT EILANTRAG AB Nicht betroffen sind nach dieser Aufstellung Mitarbeiter von Apotheken und Medizinischen Laboren, auch wenn in Apotheken Impfungen durchgeführt werden. Sollten jedoch Apotheker Impfungen in einer anderen Einrichtung oder in einem Unternehmen vornehmen, das unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, fallen sie unter die Impfpflicht. In der Handreichung werden die konkreten Schritte für Arbeitgeber erklärt, wenn die Beschäftigten nicht ausreichend geimpft sind. Arbeitsrechtliche Fragen, etwa zu Lohnzahlungen oder zur Frage von Kündigungen, bleiben allerdings unbeantwortet. Bundesgesundheitsminister Lauterbach sagte aber zu, dass weitere Ergänzungen und Aktualisierungen der „Handreichung“ folgen sollen. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 11. Februar in einem Eilverfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, womit der Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorläufig ausgesetzt werden sollte. Damit kann das Gesetz, das im Dezember beschlossen wurde, wie vorgesehen am 15. März in Kraft treten. Bei diesem Beschluss ging es um eine Regelung für die Zwischenzeit. Das Hauptverfahren, in dem das Gesetz umfassend geprüft wird, steht noch aus. Das Gericht nahm dabei eine Folgenabwägung vor. Die Richter prüften, welche Konsequenzen schlimmer wären: das Gesetz zunächst nicht zu stoppen, obwohl die Klagen berechtigt wären – oder die Impfpflicht vorübergehend auszusetzen, selbst wenn sich diese dann später als verfassungsgemäß herausstellt. Die Verfassungsrichter entschieden, dass die Nachteile, die den überwiegend im Gesundheitswesen tätigen Beschwerdeführern durch eine Impfpflicht drohten, weniger schwer wiegen als die Nachteile, die bei einem vorläufigen Außerkraftsetzen der Regelung für vulnerable Menschen zu befürchten seien. Beim BVerfG waren 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Klägerinnen und Klägern in Karlsruhe eingegangen. Geklagt hatten überwiegend ungeimpfte Beschäftigte sowie Leiter von Einrichtungen, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen. BAYERN PRESCHT VOR UND RUDERT ZURÜCK Wenige Tage zuvor hatte der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) angekündigt, die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Bayern aussetzen zu wollen. Nach einer Videokonferenz des CSU-Vorstands in München hatte er erklärt, es solle in Bayern „großzügigste Übergangsregelungen“ geben. Das laufe „de facto“ zunächst einmal „auf ein Aussetzen des Vollzugs hinaus“, fügte er hinzu. Die dortigen zahnärztlichen Körperschaften begrüßten diesen Vorstoß daraufhin als richtige Entscheidung. Die Personalsituation in den bayerischen Zahnarztpraxen sei bereits sehr angespannt, betonte Christian Berger, Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer und Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns. „Jede Zahnmedizinische Fachangestellte, die wegen der Impfpflicht den Beruf aufgibt, ist eine zu viel. Zudem haben wir bewiesen, dass unsere Schutz- und Hygienemaßnahmen auch unter Pandemiebedingungen greifen“, betonte Berger. Heftige Kritik aus Berlin – unter anderem von Lauterbach – am Vorpreschen Bayerns ließ nicht lange auf sich warten. Söder wurde vorgeworfen, er wolle sich nicht an Gesetze halten, die er selbst mitbeschlossen habe. Ziemlich schnell gab es daraufhin mildere Töne aus München. Bayern stehe zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, hieß es am 15. Februar in einem Beschluss der bayerischen Staatsregierung. „Wir bleiben natürlich rechtstreu“, verkündete der bayerische Ministerpräsident. BZÄK INFORMIERT AUF IHRER WEBSITE Zum Thema Impfpflicht hat die BZÄK für die Zahnärzteschaft umfangreiche Informationen auf ihrer Webseite zusammengestellt, die permanent aktualisiert werden. Daher ist es sinnvoll, sich dort tagesaktuell über die einrichtungsbezogene Impfpflicht und deren Umsetzung zu informieren. sr Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: AZ: 1 BvR 2649/21 Link zur Website der BZÄK Link zur Handreichung des BMG zur Impfpflicht 14 | POLITIK
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