Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 5

zm112, Nr. 5, 1.3.2022, (376) Der 15. März rückt näher und damit die Einführung einer einrichtungsbezogenen COVID-19-Impfpflicht, die Auswirkungen auf alle Praxen haben wird, in denen zu diesem Zeitpunkt Ungeimpfte tätig sind. § 20a des Infektionsschutzgesetzes ordnet an, dass Personen, die in Gesundheitseinrichtungen einschließlich Zahnarztpraxen oder in Pflegeeinrichtungen tätig sind, ab dem 15. März 2022 über einen Immunitätsnachweis, das heißt einen Impf- oder Genesenennachweis, verfügen müssen und diesen der Einrichtungsleitung vorzulegen haben. Darüber hinaus dürfen nach dem 15. März 2022 keine Personen eingestellt werden, die nicht über einen solchen Immunitätsnachweis verfügen. Zwar besteht für das bereits vor dem 15. März tätige Personal, das bis zum Ablauf dieses Tages keinen Immunitätsnachweis vorlegt, nicht sofort nach diesem Stichtag ein Tätigkeitsverbot. Vielmehr muss der Praxisinhaber diese Personen zunächst unverzüglich dem Gesundheitsamt melden, in dessen Ermessen es nach einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls dann steht, ein konkretes Tätigkeits- oder Zutrittsverbot für die jeweilige ungeimpfte beziehungsweise nicht-immunisierte Person behördlich anzuordnen oder aber von einem solchen Verbot abzusehen. Nun mag man lange über den Sinn einer Impfpflicht im Allgemeinen und einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Speziellen mit guten Argumenten auf beiden Seiten diskutieren. Vor dem Hintergrund unserer ethischen Verpflichtung gegenüber den uns anvertrauten Patientinnen und Patienten, deren Gesundheit bestmöglich zu schützen, sollte die Corona-Schutzimpfung aus meiner Sicht eine Selbstverständlichkeit für uns sein, wie dies auch bei anderen Infektionskrankheiten wie zum Beispiel Hepatitis der Fall ist. Die vorbildlich hohe Zahl der vollständig immunisierten Beschäftigten in unseren Praxen zeigt mir, dass diese Auffassung auch von der ganz überwiegenden Mehrheit der Zahnärztinnen und Zahnärzte wie auch unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geteilt wird. Davon unabhängig kann man dieses Gesetz im Hinblick auf die Folgeregelungen nur als handwerklich desaströs bezeichnen. Denn es ist bis heute völlig unklar, nach welchen Maßstäben die Gesundheitsämter nach dem 15. März über die Anordnung oder das Absehen von Tätigkeits- beziehungsweise Zutrittsverboten hinsichtlich der betroffenen Mitarbeiter und Praxen treffen werden, und mit welchen arbeitsrechtlichen Konsequenzen solche Verbote gegebenenfalls verbunden sind. Der Ermessensentscheidung der Gesundheitsämter nach § 20a Abs. 5 IfSG über die konkreten Tätigkeits- beziehungsweise Betretungsverbote für nicht-immunisiertes Praxispersonal und sonstige in der Praxis tätige Personen kommt eine besondere Bedeutung zu. Die bisherigen Forderungen nach Präzisierung seitens der Gesundheitsministerkonferenz sind bis dato nicht umgesetzt worden. Darauf habe ich auch kürzlich in einem gemeinsamen Brief mit BZÄK-Präsident Prof. Dr. Christoph Benz an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nachdrücklich hingewiesen und eine Umsetzung mit dem notwendigen Augenmaß angemahnt. Wir haben betont, dass im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidungen der Gesundheitsämter insbesondere auf die Personalsituation in der jeweiligen Praxis sowie auf die Versorgungssituation in der betreffenden Region Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Brief warnen wir auch vor den möglichen Folgen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf die Versorgung. Denn viele Praxisinhaberinnen und -inhaber, die ungeimpftes Personal beschäftigen, treibt die nachvollziehbare Sorge um, dass die Nachweispflicht nach dem 15. März den ohnehin schon drohenden Fachkräftemangel an zahnmedizinischem Fachpersonal verstärken könnte. Auch vorzeitige Praxisaufgaben von älteren Praxisinhabern drohen. Schlimmstenfalls kann dies in geringer versorgten, insbesondere ländlichen Regionen zu einer zunehmenden Verschlechterung der zahnärztlichen Versorgungssituation führen, Foto: KZBV/baumannstephan.com Folgen unabsehbar! 06 | LEITARTIKEL

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