Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (510) INTERVIEW MIT DR. SEBASTIAN ZILLER ZU PAR-RICHTLINIE UND DELEGATION „Was vorher delegierbar war, ist auch unter der neuen PAR-Richtlinie delegierbar“ Mit Inkrafttreten der neuen PAR-Richtlinie ist die Behandlung nun im BEMA enthalten und in einer Strecke zusammengefasst. Nach wie vor gibt es viele Fragen, insbesondere dazu, welche Leistungen überhaupt delegiert werden dürfen. Antworten hat Dr. Sebastian Ziller von der Bundeszahnärztekammer. Können Tätigkeiten der neuen PAR-Richtlinie ganz oder teilweise an entsprechend qualifizierte Mitarbeiterinnen delegiert werden? Dr. Sebastian Ziller: Die wesentliche berufsrechtliche Grundlage für die Ausübung der Zahnheilkunde ist ja das Zahnheilkundegesetz (ZHG, http://www.gesetze-im-internet.de/ zhg/index.html ). Dort wird formuliert, dass Zahnheilkunde kein Gewerbe ist und dass Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausschließlich von approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten ausgeübt werden darf. Aber das ZHG eröffnet den zahnärztlichen Kolleginnen und Kollegen im § 1 auch die Möglichkeit, bestimmte zahnärztliche Teiltätigkeiten an dafür qualifizierte Prophylaxefachkräfte zu delegieren. Da die Absätze 5 und 6 im § 1 des ZHG jedoch nicht abschließend formuliert sind, ergeben sich bei neuen Leistungsbeschreibungen, wie das zum Beispiel bei der PAR-Richtlinie der Fall ist, regelmäßig fachliche und berufspolitische Fragen hinsichtlich der Delegierbarkeit dieser (Teil-)Leistungen. Ganz grundsätzlich ist festzustellen, dass die neue PAR-Richtlinie sowie die entsprechenden BEMA-Ziffern vertragszahnärztliche Leistungen regeln. Berufsrechtlich hat sich durch die Aufnahme der PAR-Behandlungsstrecke in den BEMA nichts geändert. Also auch unter den Bedingungen der neuen PAR-Richtlinie gibt es delegierbare (Teil-)Tätigkeiten. Vereinfacht kann man wohl formulieren: Was vorher (unter den Bedingungen der bisherigen Bestimmungen) delegierbar war, ist auch unter den Bedingungen der neuen PAR-Richtlinie delegierbar. Wie sieht es bei der AIT und bei der UPT aus? Die Antiinfektiöse Therapie (AIT) dient ja der Beseitigung der entzündlichen Prozesse und ersetzt im Wesentlichen die bisherigen BEMA Nummern P200 und P201. Die subgingivale Instrumentierung – als ein Bestandteil der AIT – ist als geschlossenes, nicht-chirurgisches Therapieverfahren einzuordnen, das aber natürlich das invasive Arbeiten in einer parodontalen Wunde umfasst und damit den Grenzbereich des Zahnarztvorbehalts tangiert. Das heißt, an eine Delegationsentscheidung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Um hier eine einheitliche Umsetzung in der Zahnarztpraxis zu gewährleisten, haben im November letzten Jahres die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) in einem gemeinsamen Positionspapier einen allgemeinen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen gegeben. Darin haben sie den Rahmen formuliert, in dem eine Delegation der AIT in der Zahnarztpraxis möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung gegebenenfalls zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist: https://www. bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/positionait.pdf. Ob und inwieweit die AIT in der Praxis an entsprechend qualifiziertes Prophylaxepersonal delegiert werden kann, muss die Zahnärztin beziehungsweise der Zahnarzt in jedem Patientenfall DR. MED. DENT. SEBASTIAN ZILLER, MPH ... ist Leiter der Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung der Bundeszahnärztekammer Foto: BZÄK/Pietschmann 32 | PRAXIS

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