zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (556) Richtlinie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 SGB V zur Vergabe der Zahnarztnummern im vertragszahnärztlichen Bereich beschlossen durch den Vorstand der KZBV am 08.12.2021. § 1 Die Vergabe und Verwendung der Zahnarztnummer bestimmt sich nach dieser Richtlinie, den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte, der „Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V (Vereinbarung ZANRV)“ zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband sowie der „Vereinbarung über die Übertragung der Arztnummern“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft, des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. § 2 (1) Die Zahnarztnummer setzt sich aus insgesamt neun Ziffern zusammen: 1. einer sechsstelligen eineindeutigen Ziffernfolge (Ziffern 1 – 6) 2. einer Prüfziffer (Ziffer 7) 3. einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffern 8 – 9). (2) Analog zu der im ärztlichen Bereich verwendeten zweistelligen Fachgruppenkennung wird der Zahnarztnummer als besondere Zahnarztkennung die „91“ zugewiesen. Für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen wird die Kennung „50“ aus dem ärztlichen Bereich übernommen. § 3 (1) Die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung vergibt eine Zahnarztnummer an: 1. zugelassene Vertragszahnärzte, 2. angestellte Zahnärzte, 3. ermächtigte Zahnärzte, 4. Zahnärzte, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen. (2) Einzelheiten zur Vergabe der Zahnarztnummer bestimmt die Anlage „Zahnarztnummer – Handlungsanweisung zur Vergabe durch die KZVen“. Diese ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Richtlinie. Die Richtlinie tritt zum 01.01.2022 in Kraft. 78 | BEKANNTMACHUNGEN
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