Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (557) Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe gemäß § 293 Absatz 4 SGB V (Vereinbarung ZANRV) zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K.d.ö.R., in Berlin und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), K.d.ö.R., in Köln PRÄAMBEL Die Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage des § 293 Absatz 4 SGB V die Vergabe von Zahnarztnummern. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Zahnarztnummern personeneineindeutig sind und eine Identifikation der Zahnärzte für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ermöglichen. Gestaltung und Aufbau der Nummern sollen den im vertragsärztlichen Bereich gemäß der dort zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) getroffenen Vereinbarung über eine zentrale Arztnummernvergabe (Vereinbarung ANRV) vergebenen Arztnummern entsprechen und Personeneineindeutigkeit der Zahnarztnummern auch im Verhältnis zu den Arztnummern sicherstellen. Der GKV-Spitzenverband als Träger sowohl der Zahnarztnummernvergabe (ZANRV) als auch der ANRV gewährleistet die insoweit erforderliche Abstimmung zwischen dem zahnärztlichen und dem ärztlichen Sektor. Das gilt auch für Änderungen der ZANRV und der ANRV. § 1 VERTRAGSGEGENSTAND (1) Dieser Vertrag regelt die technischen und prozessualen Grundlagen und Anforderungen für den Betrieb der Zahnarztnummernvergabe. (2) Darüber hinaus enthält der Vertrag Regelungen zur systematischen und einheitlichen Erfassung der Zahnärzte in den registerführenden Stellen sowie prozedurale Regelungen zur Weiterentwicklung dieser Vorgaben. § 2 TRÄGERSCHAFT, BETRIEB UND NUTZUNG (1) 1Träger der ZANRV sind der GKV-Spitzenverband und die KZBV. 2Änderungen an der in dieser Vereinbarung geregelten technischen, inhaltlichen und organisatorischen Struktur der Zahnarztnummernvergabe und ihrer Funktionen dürfen nur gemeinschaftlich vorgenommen werden. 3Hierfür bilden die Träger eine gemeinsame Steuerungsgruppe (Steuerungsgruppe Zahnarztnummernvergabe). (2) 1Der Betrieb der ZANRV erfolgt dezentral durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen). 2Der KZBV wird entsprechend der zwischen der KZBV, dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der DKG getroffenen Vereinbarung über die Übertragung von Arztnummern für den zahnärztlichen Bereich ein Kontingent von 120.000 Nummern zur Verfügung gestellt. 3Dieses Kontingent wird unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl der jeweiligen KZV von der KZBV auf die KZVen aufgeteilt. 4Jede KZV erhält von der KZBV einen Pool von eineindeutigen Zahnarztnummern, der sowohl für die initiale Erstvergabe als auch für die spätere Vergabe von Zahnarztnummern bei neu in die Versorgung eintretenden Zahnärzten genutzt wird. 5Die Kostentragung für den Betrieb der ZANRV verantwortet die KZBV. 6Sollten für die Übertragung des Kontingents von 120.000 Nummern Kosten anfallen, tragen der GKV-Spitzenverband und die KZBV diese jeweils zur Hälfte. (3) Nutzer der ZANRV sind die KZBV in ihrer Eigenschaft als verzeichnisführende Stelle gem. § 293 Absatz 4 SGB V und die KZVen in ihrer Eigenschaft als vergebende Stellen und als registerführende Stellen gem. §§ 1 ff. Zahnärzte-ZV. § 3 AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE DER ZAHNARZTNUMMERNVERGABE (1) 1Die Zahnarztnummernvergabe dient der einheitlichen, überschneidungsfreien eineindeutigen Vergabe und Pflege von Zahnarztnummern. 2Die Träger stellen gemeinsam sicher, dass die Zahnarztnummernvergabe dieser Aufgabe für alle Zahnärzte nachkommen kann, bei denen die Vergabe einer Zahnarztnummer gesetzlich vorgegeben ist. BEKANNTMACHUNGEN | 79

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