Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm112, Nr. 6, 16.3.2022, (561) ARTIKEL 3 – ANLAGE 11A § 2 Ziffern 9 bis 11 werden wie folgt gefasst: ARTIKEL 4 Die Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 23.02.2022 9. 10. 11. Pauschale für die Implementierung der Anwendungen NFDM und eMP in die Praxis-IT gem. § 2 Abs. 4a Anlage 11 BMV-Z umfasst: – das Modul NFDM inkl. Integration in die Praxis-IT, – das Modul eMP inkl. Integration in die Praxis-IT, – Installation der Updates inkl. Schulung sowie – Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Installation der Updates. Der Anspruch auf diese Pauschale besteht je Konnektor-Standort. Pauschale für die Implementierung der Anwendung ePA in die Praxis-IT gem. § 2 Abs. 4c Anlage 11 BMV-Z umfasst: – das Modul ePA inkl. Integration in die Praxis-IT, – Installation des Updates inkl. Schulung sowie – Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Installation des Updates. Der Anspruch auf diese Pauschale besteht je Konnektor-Standort. Pauschale für die Implementierung der Anwendung E-Rezept in die Praxis-IT gem. § 2 Abs. 4d Anlage 11 BMV-Z umfasst: – das Modul E-Rezept inkl. Integration in die Praxis-IT, – Installation des Updates inkl. Schulung sowie – Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis aufgrund der Installation des Updates. Der Anspruch auf diese Pauschale besteht je Konnektor-Standort. ab 1. Quartal 2021 ab 1. Quartal 2021 ab 1. Quartal 2021 150,- 150,- 120,- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln vereinbaren Folgendes: ÜBERGANGSWEISE FORTGELTUNG DER VERGÜTUNG NACH ORD.-NR. 646 ANLAGE 1 BMV-Z Die in der zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung getroffenen Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß § 346 Abs. 6 SGB V (ePA-Erstbefüllungsvereinbarung) vom 25. August 2021 geregelte Vergütung für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte durch Vertragszahnärzte in Höhe von 10,00 Euro (vgl. Anlage 1b der genannten Vereinbarung) gilt über den 31.12.2021 hinaus so lange fort, bis eine neue, diese Bestimmungen ersetzende Regelung getroffen wird, längstens bis zum 31.12.2022. Dies gilt mit Wirkung ab dem 01.01.2022. Köln, Berlin 21.02.2022 BEKANNTMACHUNGEN | 83

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