zm112, Nr. 7, 1.4.2022, (660) schen Gesellschaft für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde (DGZMK), die folgende Resolution: „I. daß die zahnärztliche Approbation künftig von der Beibringung des Maturitätszeugnisses eines Gymnasiums abhängig sein soll; II. daß die Studierenden der Zahnheilkunde eine dem Tentamen physicum der Ärzte ähnliche Vorprüfung abzulegen haben; III. daß die Zulassung zur zahnärztlichen Staatsprüfung erst nach vollendetem vierjährigen Universitätsstudium statthaft ist“ [Reckow, 1927, 28]. Zur Weiterleitung an die entsprechenden Institutionen durch den CVdZ kam es allerdings, nach Einspruch Otto Walkhoffs, Mitglied des Zahnärztlichen Vereins für Niedersachsen und späterer Erstreiter des Dr. med. dent., nicht, da lediglich 1/12 der Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hatte [Groß, 2006c, 78f.]. Ob auch familiäre Gründe für dieses Entgegenkommen eine Rolle spielten kann nicht abschließend geklärt werden, handelte es sich doch beim Vorsitzenden des CVdZ, Prof. Carl Sauer, um den Schwiegervater Otto Walkhoffs [Groß, 2017, 100–102; Groß, 1994, 231]. Während die Zahnärzteschaft auf der nächsten Jahrestagung in Hamburg (1889) noch darüber diskutierte, „ob der Maturus und [ein] verlängertes Universitätsstudium von den künftigen Zahnärzten gefordert werden sollte“ [Parreidt, 1909, 110], schuf man in Berlin Fakten. Die dort zusammengekommene Schulreformkommission beschloss, dass von nun an das „von einer sechsklassigen höheren (d. h. lateinlosen Oberreal-)Schule ausgestellte Reifezeugnis [...] zum Eintritt in den gesamten Subalterndienst, sowie zur Zulassung zu den Prüfungen für den Dienst der Landmesser, Markscheider, Zahnärzte und Thierärzte“ ausreichen sollte [Reckow, 1927, 35ff; Groß, 1994, 232]. MATURA UND SIEBEN STUDIENSEMESTER Erst in der 1909 in Kraft getretenen Prüfungs- und Studienordnung sollte die Matura (mit dem Nachweis von Lateinkenntnissen) zur zentralen Zulassungsvoraussetzung zum Zahnmedizinstudium werden. Mit gleichzeitigem Wegfall des praktischen Jahres, wurde die zahnärztliche Studienzeit auf (mindestens) sieben Semester heraufgesetzt. Zudem wurde das zahnärztliche Examen in eine Zahnärztliche Vorprüfung (nach mindestens drei Halbjahren) und eine Abschlussprüfung unterteilt. Geglückt war somit die vollständige Integration der Zahnheilkunde in die medizinische Fakultät – sowie eine Annäherung an ärztliche Ausbildungsstandards [Kuhlmann, 1996, 57; Groß, 2019c, 33]. Zehn Jahre darauf sollte auch die Promotion an den medizinischen Fakultäten möglich werden. Auch wenn es an der Universität in Gießen bereits ab 1832 die Möglichkeit gegeben hatte, einen Dr. chir. in primis in arte dentaria zu erwerben, erfolgte die Etablierung des Dr. med. dent. an den medizinischen Fakultäten in Deutschland flächendeckend erst 1919. Das Recht zur Habilitation wurde 1923 erteilt [Eulner, 1970, 400; Groß, 2019d, 49–51; Leutke,1937, 28; Reckow, 1927, 42]. DIE KONKURRENZ NAHM ZU MIT EINFÜHRUNG DER GKV Parallel zur Professionalisierung und Akademisierung verschärfte sich die Konkurrenz zwischen Zahnärzten und Dentisten durch die Einführung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 1883. In den Jahrzehnten der Etablierung sah die deutsche Zahnärzteschaft erneut die Sicherung der eigenen professionellen Autonomie gefährdet. Denn während in früheren Zeiten die Zahnbehandlung lediglich als ultima ratio betrachtet wurde, hatte sich zwischenzeitlich ein regelrechter Markt um (zahn-)medizinische Dienstleistungen entfaltet. Da die nicht-approbierten Zahnbehandler ihre Tätigkeiten in der Regel zu weitaus günstigeren Preisen anboten, waren diese bei den Krankenkassen äußerst beliebte Kooperationspartner [Kuhlmann, 1996, 57; Groß 2019c, 32–34]. Die so entstandenen Kassen-, Kostenund Zulassungsfragen führten zu einer Verschärfung der Diskrepanzen zwischen Dentistenstand und Zahnärzteschaft. Mit der Hoffnung auf offizielle Anerkennung ihres Berufszweigs durch die Zahnärzteschaft, initiierten zumeist die nicht-approbierten Zahnbehandler in den folgenden Jahren immer wieder Verhandlungen [Groß, 2019c, 35; Schwanke/Groß, 2016]. Dennoch sollte es erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs zur Schaffung eines „Einheitsstands“ Foto: AdobeStock_luckybusiness 70 | GESELLSCHAFT
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