Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 7

zm112, Nr. 7, 1.4.2022, (674) Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin und die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Köln schließen die nachstehende Vereinbarung über die Übertragung von Arztnummern Präambel Die Vergabe von Zahnarztnummern nach § 293 Abs. 4 SGBV erfolgt in Anlehnung an die Vergabe der Arztnummern nach § 293 Abs. 4 und 7 SGB V (ANRV). Um eine überschneidungsfreie und eineindeutige Vergabe von Arzt- und Zahnarztnummern sicherzustellen, regeln die Träger von ANRV und Zahnarztnummernvergabe in dieser Vereinbarung die technischen und prozessualen Abhängigkeiten der beiden Systeme. Die Träger der ANRV sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Träger der Zahnarztnummernvergabe sind der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung. § 1 Übertragung von Arztnummern Die Träger der ANRV stimmen einer einmaligen Ziehung von 120.000 noch nicht vergebenen Nummern aus dem Nummernbereich von einer Million Nummern der ANRV zu. Die Nummern werden in der ANRV für die Vergabe gesperrt und als Zahnarztnummern gekennzeichnet. Die Nummern werden der KZBV zur Sicherstellung der sektorenübergreifend überschneidungsfreien Vergabe von Zahnarztnummern bereitgestellt. Nutzer der Arzt- bzw. der Zahnarztnummernvergabe sind das Verzeichnis nach § 293 Abs. 4 SGB V, die Arzt- und Zahnarztregister nach § 1 Ärzte-ZV bzw. Zahnärzte-ZV und die verzeichnisführende Stelle nach § 293 Abs. 7 SGB V. § 2 Zahnarztkennung Analog zu der im ärztlichen Bereich verwendeten zweistelligen Fachgruppenkennung (Fachgruppencode in den Stellen 8 und 9 der 9-stelligen Arztnummer) wird der Zahnarztnummer als besondere Zahnarztkennung die „91“ zugewiesen. Für Mund-KieferGesichtschirurgen wird die Kennung „50“ aus dem ärztlichen Bereich übernommen. 84 | BEKANNTMACHUNGEN

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