Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 8

zm112, Nr. 8, 16.4.2022, (754) NETTOLOHNOPTIMIERUNG Ein Auto als geldwerter Vorteil Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Viele Arbeitgeber kennen das: Eine Mitarbeiterin soll und möchte mehr arbeiten, aber es lohnt sich für sie eigentlich kaum, da ihr in der Lohnsteuerklasse V nur sehr wenig von der Erhöhung bleibt. Die Überlassung eines Fahrzeugs kann sich für beide Seiten lohnen und zudem die Bindung an die Praxis stärken. Was können Sie Ihrer Mitarbieterin anbieten? Was können steuer- und sozialversicherungsbegünstigte beziehungsweise -freie Zuwendungen sein? Wenn Sie schon die Möglichkeiten, Warengutschein, Zuschuss zu Fahrten zwischen Wohnung und Praxis oder zum Kindergarten ausgeschöpft haben, bleibt nicht mehr viel. Eine betriebliche Altersvorsorge schlägt die Mitarbeiterin aus, denn sie will jetzt mehr Geld haben, nicht erst im Rentenalter. Ob hier die Überlassung eines Fahrzeugs mit einem niedrigen Bruttolistenpreis eine Lösung sein kann, zeigt folgendes Beispiel: Ihre Mitarbeiterin Frau Heinzelmann arbeitet 32 Stunden pro Woche und verdient 2.900 Euro brutto im Monat. Sie soll und will fünf Stunden mehr arbeiten. Das ergibt eine Bruttolohnerhöhung von 455 Euro pro Monat. Frau Heinzelmann will davon möglichst viel netto haben, Sie als Arbeitgeber wollen natürlich möglichst wenig Gesamtaufwand, das heißt Bruttogehalt zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, bezahlen. Hilft hier tatsächlich die Überlassung eines kleinen PKWs zur privaten Nutzung und für die Fahrten zur Praxis? Bei einem Elektrofahrzeug sind für die private Nutzung pro Monat 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil anzusetzen. Ein Verbrenner sollte für Sie aus Umweltgründen nicht infrage kommen. Zumal er teurer ist: Dafür müssten Sie ein Prozent kalkulieren. Um die Rechnung einfach zu halten, haben wir Fahrten zwischen Wohnung und Praxis außen vor gelassen (siehe Beispielrechnung in Tabelle 1). Entscheidend ist letztlich die Relation der Nettolohnerhöhung beim Arbeitnehmer zum Gesamtaufwand des Arbeitgebers. Bei einer Bruttolohnerhöhung erhält der Arbeitnehmer in unserem Beispiel nur 33 Prozent des Gesamtaufwands des Arbeitgebers netto, bei der Überlassung beim Verbrenner immerhin 70 Prozent und beim Elektro-Auto sogar 85 Prozent. Bei den Lohnsteuerklassen I, III und IV ist der Vorteil nicht ganz so stark ausgeprägt. Die Kosten für Treibstoff beziehungsweise Strom wurden noch zu den niedrigen alten Preisen angesetzt. Durch die hohen Preissteigerungen in den vergangenen Wochen steigen zwar die Kosten des Arbeitgebers, aber im gleichen Umfang auch der Nettovorteil des Arbeitnehmers. Da bei der PKW-Überlassung trotz gestiegener Sprit- und Strompreise weiterhin ein Prozent beziehungsweise nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werFoto: AdobeStock_electriceye BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater / Zahnärzteberatung b.fuchs@fuchsundstolz.de Foto: privat 52 | PRAXIS

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