zm112, Nr. 9, 1.5.2022, (824) Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 galt ein umfassendes Werbeverbot für Ärzte und Zahnärzte. Juristisch hatte dieses sich daraus entwickelt, dass Ärzte und Zahnärzte einer öffentlich-rechtlichen Gebundenheit unterliegen und kein Gewerbe sind. Zur Vereinheitlichung des Angebots wurde alles bis hin zur Größe des Praxisschildes gesetzlich festgelegt. Im heutigen Zeitalter des Internets ist ein solches Werbeverbot undenkbar, denn darunter würden ja bereits die Homepage, Anzeigen in der Zeitung und Informationsbroschüren fallen. Der immerzu herangezogene Gedanke des Patientenschutzes wird ja gerade durch die fachgerechte Fachinformation im Netz erreicht, die nach früherem Recht als unzulässige Werbung verbannt worden wäre. Hier darf aber grundsätzlich keine Hervorhebung der Person der Zahnärztin oder des Zahnarztes erfolgen – das Augenmerk muss den Gesetzen zufolge in der Sache liegen. Relevant sind hier die landesrechtlichen Berufsordnungen, die auf der Musterberufsordnung (MBO-Z) basieren, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Wie Sie sich in diesem Minenfeld zurechtfinden, zeigt dieser Kurzaufriss: DIESE WERBUNG IST VERBOTEN Leider ist der Bereich einzelfallabhängig und es verbieten sich grundsätzlich allgemeinwirksame pauschale Wertungen. Dem Zahnarzt kann Werbung nicht gänzlich verboten werden, auch wenn sie in erster Linie auf Akquisition gerichtet ist. Berufswidrige Werbung ist natürlich unzulässig. Maßgeblich für die Einordnung ist § 21 der MBO-Z. Der erste – und wichtigste – Absatz besagt: „Dem Zahnarzt sind sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufsrechtswidrige Werbung ist dem Zahnarzt WERBUNG FÜR DIE ZAHNARZTPRAXIS Trommeln Sie laut – und richtig! Rebecca Richter Wer früher als Freiberufler für Dienstleistungen warb, galt als unseriös. Werbung wurde von Medizinern auch bewusst vermieden, um sich von alternativmedizinischen Kreisen zu distanzieren. Trotz einer immensen Lockerung der Werbeverbote spiegelt sich der Gedanke fehlender Seriosität noch heute in vielen Gerichtsentscheidungen für den Kreis der Freien Berufe wider. Bleibt die Frage: Was ist verboten, was erlaubt? Foto: AdobeStock_ yanik88 14 | PRAXIS
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