Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9

DIESE WERBUNG IST ERLAUBT 1. Werbung einer Zahnarztpraxis mit der Aussage “Zahnspezialisten” (OLG München, Urteil vom 5. März 2020, Az.: 29 U 830/19) In diesem Fall lag nach Ansicht des klagenden Berufsverbands eine Irreführung vor, denn die in der Praxis tätigen Personen hatten keine Fachzahnarztzulassung, lediglich eine Zahnarztzulassung. Die Formulierung „Spezialisten“ wies nach Ansicht des Klägers jedoch auf eine Zusatzausbildung hin. Das Gericht sah hier indes keine Irreführung: In Kombination mit dem allgemeinen Begriff „Zahn“, entspricht dies auch der Qualifikation des Teams und suggeriert keine fachärztliche Zulassung. 2. Bewerbung von elektrischen Zahnbürsten durch Werbeflyer in Zahnarztpraxis mit Rabatt bei Zahnreinigung – Zahnbürstenwerbung in Zahnarztpraxis (OLG Hamburg, BeschLuss vom 14. April 2020, Az.: 3 W 17/20) Ist das Auslegen von Flyern mit einer Rabattaktion in einer Zahnarztpraxis gesetzeswidrig? Die Flyer eines Zahnbürstenherstellers bewarben einen Rabatt auf ihre Produkte und einen damit verbundenen Preisvorteil von 30 Prozent für eine Zahnreinigung sowie eine Zahnaufhellung in der jeweiligen Praxis. Diskutiert wurde, ob der Zahnarzt hier seine Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke hergibt, was nach § 21 Abs. 4 MBO-Z nicht erlaubt ist. Das Gericht hielt die Werbung im Ergebnis nicht für berufswidrig, da die Auslage von Flyern keinen ausreichende Verknüpfung der Bezeichnung des Zahnarztes mit dem Gewerbe darstellt. Zwar sind Rabatte auf zahnärztliche Leistungen mit Vorsicht zu genießen, aber nicht zu beanstanden, wenn der Zahnarzt die Behandlung aus welchen Gründen auch immer (beispielsweise, weil ein Bleaching medizinisch nicht empfehlenswert ist) ablehnen kann (anders beim Kaufvertrag über Groupon). PRAXIS | 15

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