Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9

zm112, Nr. 9, 1.5.2022, (826) untersagt. Berufsrechtswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.“ Berufswidrig und damit unzulässig ist Werbung also, wenn sie ... ... anpreisend ist: Dabei handelt es sich um eine gesteigerte Form der Werbung, vor allem wenn reißerische und marktschreierische Mittel verwendet werden. ... irreführend ist: Die meisten gerichtlichen Auseinandersetzungen drehen sich um den Aspekt der Irreführung. Sie liegt vor, wenn bei den Patienten eine Fehlvorstellung über die zahnärztlichen Leistungen erweckt wird. ... herabsetzend oder vergleichend ist: Bei persönlicher vergleichender Werbung wird auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse ärztlicher Kolleginnen und Kollegen, bei vergleichender Werbung auf die Zahnarztpraxis oder Behandlungstätigkeit anderer Kollegen Bezug genommen. Dies ist sehr selten. DAS SIND DIE FOLGEN In erster Linie besteht die Gefahr, dass die Konkurrenz, Berufsverbände oder die Berufsaufsicht mit wettbewerblichen Klagen oder einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Verstoß vorgehen, damit diese Werbung beseitigt und künftig unterlassen wird. Denn die Berufs- und die Gebührenordnung gelten auch als Marktverhaltensregel und enthalten damit Wettbewerbsverbote und -beschränkungen, die wettbewerbsrechtlich durch Mitbewerber als auch Wettbewerbsverbände geltend gemacht werden können. Daneben sind berufsrechtliche Verfahren vor der Bundeszahnärztekammer möglich, die hohe Bußgelder gegen die Praxisinhaber zur Folge haben können. Achtung: Wenn eine unzulässige Werbung, die beispielsweise eine unzulässige Bezeichnung enthält und trotz Löschung auf Praxis-Webseite noch bei Google & Co. zu finden ist, muss der Inhaber auch die Löschung beim Suchmachinenbetreiber beantragen. Sonst kann hier eine kostspielige Abmahnung und ein gerichtliches Verfahren folgen. \ DIESE WERBUNG IST VERBOTEN 1. Werbung mit der Angabe „Kieferorthopädie“ (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, Az.: I ZR 114/20) Wirbt ein Zahnarzt, der nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, ohne entsprechende Aufklärung mit den Angaben „Kieferorthopädie“ und „(Zahnarzt-)Praxis für Kieferorthopädie“, ist die Werbung irreführend. Ebenfalls nicht erlaubt (OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021, Az.: 6 U 263/20): \ „KFO-Fachpraxis“ \ „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ \ „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ 2. Werbung mit 3x wöchentlich kostenloser Implantatsprechstunde und Bezeichnung der Praxis als Praxiszentrum (LG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2021, Az.: 22 O 582/20) Es wurde eine Werbeanzeige in einer Zeitung mit der Überschrift „Bezahlbare Implantate auch in Deutschland“ „3× wöchentlich kostenlose Implantatsprechstunde“ geschaltet. Im unteren Teil der Anzeige hieß es „Praxiszentrum“. Trotz eigenes Labors wird hier eine Erwartung bei den Patienten geschaffen, dass es sich um ein Praxiszentrum, also eine Praxis mit überdurchschnittlicher Größe handelt und damit auch mehrere Zahnärzte oder Zahnärztinnen dort zusammenwirken. Es ist irreführend, wenn es sich in Realität lediglich um eine Einzelpraxis handelt. 3. Werbung mit Bezeichnung der Praxis als „Praxisklinik“ (OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2018, Az.: 4 U 161/17) Der Begriff Klinik steht synonym für Krankenhaus und erfordert die Möglichkeit einer stationären Aufnahme. Ist das nicht gegeben, liegt eine Irreführung und damit eine unzulässige Werbung vor. 4. Zahnarztwerbung bei Groupon beziehungsweise DailyDeal (LG Köln, Urteil vom 21. Juni 2012, Az.: 31 O 25/12) Ein Zahnarzt bot professionelle Zahnreinigung und Bleaching über Groupon und DailyDeal zu sehr günstigen Preisen an (Die PZR kostete bei ihm 2011 nur 19 statt Euro 99 Euro, das Bleaching 149 statt 530 Euro). Kauften die Kunden einen Gutschein, konnten sie ihn innerhalb von zwölf Monaten einlösen. Diese Leistungen dürfen aber nicht zu einem vorher angelegten Festpreis ohne eine vorherige Untersuchung des Patienten und einem individuellen Kosten- und Heilplan angeboten werden. Anders ist dies, wenn der Zahnarzt die Behandlung hätte ablehnen können, aus welchem Grund auch immer. Darüber hinaus liegt auch ein Abweichen vom regulären Preis und damit ein Rabatt vor, der so erheblich ist, dass von einer kostendeckenden und gründlichen Arbeit nicht mehr ausgegangen werden kann. REBECCA RICHTER DUNKEL RICHTER Rechtsanwältinnen Mühsamstr. 34, 10249 Berlin richter@dunkelrichter.de Foto: Arik Bauriedl 16 | PRAXIS

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