zm112, Nr. 10, 16.5.2022, (986) ARBEITEN NACH DEM PRAXISVERKAUF Profitieren Sie vom halben Steuersatz Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Auch nach dem Verkauf einer Praxis ist es möglich, weiterhin zahnärztlich tätig zu sein, ohne seine steuerlichen Begünstigungen zu gefährden. Allerdings müssen hier spezielle Voraussetzungen beachtet werden, damit es später im Rahmen einer Überprüfung vom Finanzamt nicht zu einem bösen Erwachen kommt. Am unproblematischsten ist die Anstellung in einer Praxis gegen ein festes Gehalt. Hier gibt es weder zeitliche, örtliche noch Umsatzgrenzen. In allen anderen Fällen ist eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater dringend zu empfehlen. Eins vorab: Grundsätzlich muss der Abgeber zur Inanspruchnahme des „halben Steuersatzes“ folgende Voraussetzungen erfüllen: \ Der Abgeber ist älter als 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig und \ stellt seine selbstständige Tätigkeit vollständig für \ eine gewisse Zeit \ im örtlichen Wirkungskreis ein. Die Altersgrenze ist in der Praxis eher unproblematisch. Das Vorliegen einer dauernden Berufsunfähigkeit muss allerdings unbedingt vor dem Praxisverkauf, am besten vom Amtsarzt, bescheinigt sein – nicht erst nachträglich. Die vollständige Einstellung der Tätigkeit im örtlichen Wirkungskreis stellt den Abgeber allerdings in der Praxis immer wieder vor Herausforderungen und ist mit großen Unsicherheiten verbunden. Die vollständige Einstellung der selbstständigen Tätigkeit bedeutet zunächst, dass der Zahnarzt auch tatsächlich seine bisherige selbstständige Tätigkeit insgesamt beenden muss. Dazu gleich mehr. Eine genauere Definition der „gewissen Zeit“ ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mehr als drei Jahre sollten nach unserem Verständnis ausreichen, weniger als ein Jahr wird in der Regel nicht ausreichen. Eine starre Drei-Jahres-Grenze, innerhalb der eine Wiederaufnahme der zahnärztliWer die eigene Praxis verkauft, dem gewährt der Gesetzgeber eine Steuerbegünstigung, die man in seinem Leben nur einmal in Anspruch nehmen kann: den „halben Steuersatz“. Damit dieser Steuervorteil nicht gefährdet wird, ist relevant, welcher Tätigkeit der Abgeber nach der Praxisveräußerung noch nachgeht. Foto: AdobeStock_ Andrey Popov 68 | PRAXIS
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