Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

chen Betätigung unschädlich ist, hat der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht jedoch ausdrücklich abgelehnt, so dass die vorgenannten drei Jahre nur als Orientierung dienen sollten. Generell gilt: Je länger der Zahnarzt nach der Abgabe nicht mehr freiberuflich tätig ist, desto sicherer ist die Anerkennung der steuerlichen Begünstigungen. Auch der örtliche Wirkungskreis ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Hier ist nach unserer Einschätzung maßgeblich, wie groß der Einzugsbereich der betreffenden Praxis ist. Kommt ein Großteil der Patienten nur aus dem Gemeinde- oder Kreisgebiet, dann ist der örtliche Wirkungskreis entsprechend enger zu fassen als bei einer überregional bekannten zahnärztlichen (Groß-)Praxis. Wenn ein Zahnarzt beispielsweise in München seine Praxis veräußert und in Berlin eine neue Praxis aufmacht, so ist das sicherlich unschädlich, denn kaum einer seiner bisherigen Patienten würde ihm bei dem Umzug in seine neue Berliner Praxis folgen. Doch welchen Tätigkeiten darf ein Zahnarzt nach der Veräußerung seiner Praxis konkret nachgehen? DIE ANSTELLUNG Die Einschränkungen hinsichtlich des örtlichen Wirkungskreises und der „gewissen Zeit“ gelten nur für die freiberufliche Tätigkeit, wie sie auch zuvor ausgeübt wurde. Andere freiberufliche Tätigkeiten, zum Beispiel eine Referententätigkeit, sind unschädlich. Da es aber eben nur um freiberufliche Tätigkeiten geht, sind sämtliche Anstellungsverhältnisse steuerlich vollkommen unbedenklich. Das bedeutet, ein Praxisabgeber darf direkt, bereits einen Tag nach seinem Praxisverkauf – sogar in der gleichen Praxis – als Angestellter tätig sein. Hier gibt es keinerlei zeitliche Beschränkungen, er darf also auch in Vollzeit tätig sein. Es gibt zudem keine definierte maximale Gehaltshöhe. Hierdurch eröffnet sich dem Abgeber die Möglichkeit, auch nach dem Verkauf in seiner Praxis risikofrei weiterzuarbeiten, ohne seine steuerlichen Begünstigungen zu gefährden. Oftmals ist die Anstellung des Abgebers vom Übernehmer sogar ausdrücklich erwünscht, um eine bessere Überleitung der Patienten auf den neuen Praxisinhaber sicherzustellen. Sollte sich der Abgeber nach der Anstellungsphase jedoch wieder im örtlichen Wirkungskreis in eigener Praxis niederlassen, sollten noch einmal mehr als die drei Jahre zwischen Verkauf und Neu-Niederlassung liegen. Denn wegen des fortdauernden Patientenkontakts geht der Bundesfinanzhof von einer länger anhaltenden „Festigung“ der persönlichen Patientenbeziehungen aus, deren Lö- ©davoo e terstock.co B L E ND E D L E A R N I NG Praxisnahe Pflichtmodule Therapiebezogene Wahlmodule Glossar English Training Online Abschlusstest Lernbuch Implantologie ITI Online Academy Hospitation/ Supervision SELBSTSTUDI UM I M DGZI ONLI NE CAMPUS DGZI CURRICULUM 2.0 DVT-Schein Laserfachkunde OPTIONAL IHRE CHANCE ZU MEHR ERFOLG! www.DGZI.de Deutsche Gesellschaft für Zahnärztliche Implantologie e.V. Geschäftsstelle: Paulusstraße 1, 40237 Düsseldorf Tel.: 0211 16970-77 | Fax: 0211 16970-66 sekretariat@dgzi-info.de | www.dgzi.de · ITI Online Academy Zugang inklusive während des Curriculums · Praxisbezogene Pflicht- und therapiebezogene Wahlmodule · Online Abschlussklausur · Für Mitglieder reduzierte Kursgebühr: 4.900 Euro Bei Abschluss einer mindestens dreijährigen Mitgliedschaft in der DGZI, ansonsten Kursgebühr: 5.950 Euro Informationen, Termine und Anmeldung unter www.DGZI.de sowie im aktuellen Fortbildungskatalog auf der Homepage. Curriculum Implantologie Jederzeit starten im DGZI Online Campus PRAXIS | 69

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