Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1044) Die zeitliche Gliederung sieht dabei Zeitrichtwerte vor, die vor und nach Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung getrennt werden (Tabelle 1). Die neue ZFA-Ausbildung führt damit einerseits den bewährten Zuschnitt einer Allround-Fachkraft mit gleichgewichtigen Standbeinen in den Bereichen Behandlungsassistenz und Betriebsorganisation sowie -verwaltung und Abrechnung fort. Insoweit handelt es sich um eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte. Andererseits wurden die Bereiche Arbeits- und Praxishygiene, Medizinprodukteaufbereitung, Digitalisierung, Datensicherheit und Kommunikation deutlich überarbeitet. Auch das Prüfungswesen wurde neuorganisiert. Ziel war, das Qualifikationsprofil der ZFA so auszugestalten, dass die Ausbildung weiterhin attraktiv für junge Menschen bleibt und deren Bedürfnisse besser abbildet, dass die Bedarfe der Praxen über ein breites Tätigkeitsspektrum abgedeckt werden und dass der Anschluss an eine Weiterqualifizierung optimiert wird, denn gute Karrierechancen fördern die Arbeitszufriedenheit und festigen die Bindung der ZFA an die Zahnarztpraxis. Die Berufsausbildung zur ZFA gliedert sich künftig in: \ berufsprofilgebende und \ integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in sogenannten Berufsbildpositionen gebündelt sind (Tabelle 2). Die Inhalte wurden in Umfang und Niveau an die Erfordernisse einer modernen, qualitativ hochstehenden Patientenversorgung insbesondere in diesen Bereichen angepasst: \ Praxishygiene und Medizinprodukteaufbereitung: Aufgewertet wurde die Aufbereitung von Medizinprodukten, die jetzt in einer eigenständigen Berufsbildposition „Medizinprodukte aufbereiten und freigeben“ geregelt wird. In Abstimmung mit dem BMG, der KRINKO beim Robert Koch-Institut, der Arbeitsgruppe Medizinprodukte der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (AGMP) sowie dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) wurde erreicht, dass die erforderliche Sachkunde mit dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zur ZFA erworben wird. Das „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ ist künftig ein eigenständiger Prüfungsbereich im Rahmen der AbEckwerteberatungen der Sozialpartner zur geplanten Novellierung (2019) Eckwertevorschlag der Sozialpartner zur Novenierung (09/2020) Antragsgespräch beim zuständigen Fachministerium auf Bundesebene Projektantrag beim Bund-Länder-Koordinierungsausschuss Entwurf ZFA-Ausbildungsordnung (Sachverständige des Bundes: ver.di, VmF, BZÄK (Sozialpartner) mit KWB, BIBB, BMG, BMBF, KMK, GB, BFB 03/2021–08/2021) Entwurf Rahmenlehrplan (Sachverständige der Länder: KMK mit BIBB, BMBF 05/2021–11/2021) Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung – Bund-Länder-Koordinierungsausschuss (12/2021) rechtsförmliche Prüfung durch das BMJV (01/2022–03/2022) Erlass und Veröffentlichung im BGBI Gemeinsame Sitzung (Sozialpartner, Bund und Länder am 02.11.201) Vorverfahren Hauptverfahren Erlass i.d.R. 12 Montate Abb. 1: Formaler Ablauf der Entwicklung der Ausbildungsordnung für ZFA von der Erstabstimmung bis zum Erlass Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn, 2020, angepasst BZÄK, 2022 ZA HANS-JOACHIM BEIER Ordentlicher Sachverständiger der Arbeitgeberseite im Neuordnungsverfahren Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beier@zahnaerzte-wl.de Foto: Markus Mielek Entwicklung der Ausbildungsordnung 18 | POLITIK

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