Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1048) Die berufliche Handlungsfähigkeit der ZFA steht im Zentrum der neuen Verordnung, die auf das novellierte Berufsbildungsgesetz vom Mai 2020 als allgemeiner Rechtsgrundlage Bezug nimmt. Damit ist ein Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang gemeint, das eigenständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren wie Bewerten einschließt. Dies umfasst nicht nur fachliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern auch „überfachliche“ methodische Kompetenzen; diese werden durch soziale, kommunikative und die sogenannte „Selbstkompetenz“ ergänzt. DIE ZWISCHENPRÜFUNG ENTFÄLLT Der Ausbildungsrahmenplan enthält als Anhang der Ausbildungsordnung eine grobe zeitliche und sachliche Gliederung der betrieblichen Ausbildungsinhalte und dient den Ausbildungspraxen und den Auszubildenden als Vorgabe für den betrieblichen Ausbildungsplan. Alle Ausbildungsziele im Ausbildungsrahmenplan sind in komplexer, integrierter Form eines zu erreichenden Endverhaltens beschrieben. So heißt es etwa unter der Berufsbildposition „Patientinnen und Patienten individuell betreuen“: „auf die Situation und Verhaltensweisen der Patientinnen und Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht eingehen und dabei deren Erwartungen und Wünsche sowie soziale, psychische und somatische Bedingungen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf, bei Risikopatienten sowie bei Kindern“. Oder unter „Zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten“: „bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kieferanomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren“. In der Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Ziele der Ausbildung erreicht wurden. Die Prüfungsanforderungen müssen von Inhalt, Struktur und Niveau her die Zielvorgaben valide widerspiegeln. DIE ERSTEN PRÜFUNGEN LAUFEN IM SOMMER 2023 Die Regelungen zur ZFA-Abschlussprüfung wurden ebenfalls aktualisiert. Die neu etablierte gestreckte Abschlussprüfung (GAP) besteht aus den Teilen 1 und 2, wobei Teil 1 im vierten Ausbildungshalbjahr und Teil 2 am Ende der Berufsausbildung stattfindet. Die bisherige Zwischenprüfung entfällt also und wird durch den ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung ersetzt (Tabelle 3). Beide Prüfungsteile fließen in einem festgelegten Verhältnis in die Bewertung und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein. Die Prüfungsbereiche sind handlungsorientiert formuliert. Die ersten Prüfungen nach der neuen Ausbildungsstruktur finden im Sommer 2023 statt. Die Einführung der GAP hat Auswirkungen auf die Ausbildungspraxis, da die betreffenden Lerninhalte bis zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich vermittelt sein müssen. Durch die gestreckte Abschlussprüfung wird die „klassische Prüfungsform“ aufgewertet. Dies soll die Auszubildenden motivieren, da so der „Prüfungsdruck“ gleichmäßiger auf die gesamte Ausbildungszeit verteilt wird. Der Ausschuss ZFA der BZÄK empfiehlt den Zahnärztekammern bei der Umsetzung der „Prüfungsordnung für die Durchführung der Gestreckten Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf ZFA“, sich ÜBERSICHT ÜBER DIE PRÜFUNGSSTRUKTUR DER „GESTRECKTEN ABSCHLUSSPRÜFUNG (GAP)“ Teil der Abschlussprüfung Teil 1 Teil 2 Tab. 3, Quelle: ZFA – Ausbildung gestalten (Umsetzungshilfe), Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn, 2022 Prüfungsbereiche Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung 25 % 10 % 30 % 25 % 10 % MICHAEL BEHRING, DBA, LL.M. Stellvertretender Sachverständiger der Arbeitgeberseite im Neuordnungsverfahren Zahnärztekammer Niedersachsen mbehring@zkn.de Foto: privat 22 | POLITIK

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