Anzeige 1/2 hoch xxx in Risikogruppen und die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen. Als Orchestermusikerin sollte die Frau zunächst wie alle Mitarbeiter zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen. Ihr Arbeitgeber bot dafür kostenlose PCR-Tests an, alternativ konnten die Mitarbeiter PCR-Testbefunde eines selbst ausgewählten Anbieters vorlegen. Die Frau weigerte sich aber, PCR-Tests durchführen zu lassen, und meinte, diese seien ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie ohne Test nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen könne, dagegen klagte sie. Der beklagte Freistaat stellte in der Folge von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen ein. Seit Ende Oktober 2020 legte die Klägerin dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht PCR-Testbefunde vor. Für die Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 wollte sie ihr Gehalt einklagen, hilfsweise die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens. Weiter verlangte sie, ohne Verpflichtung zur Durchführung von Corona-Tests jedweder Art beschäftigt zu werden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die vom Senat nachträglich zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. „Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet“, urteilten die Erfurter Richter. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren demzufolge den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert. Daher war die Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig, entschieden die Richter. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Vergütung. Der auf die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Eine Vergütung dieser Zeiten sei nur geschuldet, soweit sie auf die tarifvertraglich geregelten Dienste – Proben und Aufführungen – bezogen sind. Daran habe die Klägerin im Streitzeitraum aber nicht teilgenommen. Der Beschäftigungsantrag, mit dem die Klägerin ihren Einsatz ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 erreichen wollte, sei als Globalantrag schon deshalb unbegründet, weil bereits der für die Zahlungsanträge maßgebliche Zeitraum zeigt, dass wirksame Testanordnungen möglich sind. ck Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022, Az.: 5 AZR 28/22 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2021, Az.: 9 Sa 332/21 zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1145) ! < */MM8 '.LC8MM8 #/41>/MM8 -)8> (8K84 D&B>.11 KG4" 8.43.HG>E 1.H87 $G>)C7L&BMGH :778> 4C> + D&B>.118= 9.L&B84 F !CJ1>GH84 F *8>)MGL84 F $8>1.H; AHGM %8M&B8 0)8>@,&B8; A.4L BGJ181 .778>6 7"D,29=/C >1". BB : 8 A )2D"2 ;D"+D9'!2D< )2D" $D5?<?*9<2" IGL $C4KG7841 K841GM8> 28L1GC>G1./484 36 .D92'<2 1.29 D".D92'<2 02=</@9/<D1"2"- 2D"= .29 D""1,/<D,2" (1"1&292 ?/#<2< D&&29- 2E/C +/= 4D2 62#2=<DE2" +1CC2"% 5A? (2?9 @"<29 ! NACHRICHTEN | 15
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