Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1138) IMVZ SACHGERECHTER DISKURS MIT MVZ WÜNSCHENSWERT Zum Artikel „KZBV und BZÄK mahnen dringenden politischen Handlungsbedarf an: Gesundheitsversorgung gehört nicht in die Hände von Spekulanten!“, zm 9/2022, S. 22–24, und zum Leserbrief „Die Kammern haben doch ein Durchgriffsrecht“, in 10/2022, S. 8–9. Eine sachliche und weniger populistische Betrachtung der Lage, ohne pfründeorientierte Verzerrung durch unsere Standesvertretungen, wäre sehr wünschenswert. Wenn die BZÄK ein „Durchgriffsrecht“, was auch immer das bedeuten soll, fordert, würde dies wohl auch für alle zahnarztgeführten Praxen gelten und steht sehr bezeichnend für die verkrustete Einstellung und Intension der Organe in der Selbstverwaltung. Hätten die Körperschaften ihre Aufgabe in den letzten Jahrzehnten ernst genommen und den vielen Kollegen/innen fundierte Unterstützung in den fast täglich steigenden Anforderungen durch den Gesetzgeber geboten und strukturell notwendige und absehbare Veränderungen vorangetrieben, wäre heute die Situation vielleicht eine andere. Praxen, vor allem die größeren, sind heute kaum noch oder gar nicht verkaufbar. Die Frauenquote an den Unis ist nicht zukunftsorientiert. Diese und die wachsende Einstellung der Jungkollegen/innen zu mehr Work-Life-Balance führen bereits zu einer deutlichen Reduktion der Neugründungen. Nur die steigende Zahl der MVZs kann den Anfragen nach flexibleren Arbeitszeiten im Angestelltenverhältnis nachkommen. Unklar bleibt, was mit der Forderung nach mehr Transparenz, Patientenschutz oder einer Qualitätssicherung für MVZs gemeint ist. Wer seine Praxis im gesetzlich vorgegeben Rahmen führt, erfüllt all diese Dinge schon. Hiervor ist auch kein iMVZ verschont. MVZs sind im Verbund in der Regel besser ausgestattet und erfüllen aufgrund der häufigeren Prüfungen die gesetzlichen Anforderungen. Die Einzelpraxis kann diese kaum noch leisten. Jede/r Zahnarzt/Zahnärztin übt seine/ihre Tätigkeit als Zahnarzt/Zahnärztin eigenverantwortlich und selbstständig Foto: Federico Rostagno – stock.adobe.com Leserforum nach freiem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere berufsrechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung seines Fachgebiets aus. In seiner ärztlichen Berufsausübung, insbesondere seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnostik und Therapie ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Als angestellte/r Zahnarzt/ Zahnärztin ist dies auch Teil des der Kammer vorliegenden Arbeitsvertrags, als Teil der Zulassungsvoraussetzungen. In zahllosen Abrechnungsveranstaltungen versuchen die Körperschaften die Zahnärzteschaft zum Beispiel mit konsequenter Faktorensteigerung dazu zu animieren, die ausbleibende GOZ-Anpassung zu kompensieren, um eine leistungsgerechte Vergütung zu generieren. Inhaber von Einzelpraxen haben mindestens die gleichen wirtschaftlichen Interessen wie MVZs. Allerdings fehlen oft die notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Und die bürokratischen Vorgaben und gesetzlichen Anforderungen sind nur mit mehr persönlichem Aufwand zu erfüllen. Ein Investor wird beim Kauf selbstverständlich auf Praxen zurückgreifen, deren Strukturen stimmen und auch Gewinn abwerfen. Deshalb sollte mit Blick auf die Vermögenslage, zumindest der Altzahnärzte/innen, mit dem Vorwurf der Abzocke zurückhaltender umgegangen werden. Es wäre ein guter Rat an die Kammern, die Zeit zu erkennen und mit den iMVZs unter Nutzung der Expertisen beider Lager in einen sachlichen Austausch über die Gestaltung einer strukturstarken und hochqualitativen Zahnheilkunde zu treten. Dr. Michael Triebskorn, Neustadt an der Weinstraße 08 | LESERFORUM

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