Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1258) URTEILE DES BUNDESGERICHTSHOFS Wann ist Werbung auf der Website mit „Kinderzahnarzt(praxis)“ zulässig? Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Urteilen über die Werbung von Zahnärzten mit den Bezeichnungen „Kinderzahnarztpraxis“ und „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ entschieden – und kommt dabei zu einem überraschenden Ergebnis. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, welche Begriffe Zahnarztpraxen bei der Werbung für ihre Leistungen verwenden dürfen. In einem kürzlich gefällten Urteil entschied in letzter Instanz der BGH für die Zulässigkeit des Begriffs „Kinderzahnarztpraxis“. Eine Zahnärztin hatte auf der Praxiswebseite damit geworben, eine „Kinderzahnarztpraxis“ zu betreiben und auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes bei der Behandlung einzugehen. Die Bezeichnung als „Kinderzahnarztpraxis“ beanstandete die zuständige Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK Nordrhein, siehe Kasten „Rechtliche Einordnung“) als Irreführung des Verbrauchers, da die Aussage die Vorstellung hervorrufe, die Zahnärzte in der Praxis hätten als „Kinderzahnärzte“ eine entsprechende fachzahnärztliche Weiterbildung absolviert, die jedoch nicht existiert. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf als BerufungsgeKinder willkommen! Um auf der Praxis-Website als „Kinderzahnarztpraxis“ zu werben, muss keine Weiterbildung der behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte erfolgt sein, so der BGH. Die Kammer Nordrhein beanstandet das als irreführend und hielt im Verfahren dagegen – ohne Erfolg. Foto: AdobeStock_Studio Romantic 16 | POLITIK

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