Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1264) VERBRAUCHERZENTRALE NORDRHEIN-WESTFALEN INFORMIERT Hersteller darf Mundspüllösung nicht mit Coronabezug bewerben Der Hersteller Dr. August Wolff darf nicht mehr mit Hinweis „Corona-Prophylaxe” für seine Mundspüllösung „Linola sept” werben. Das entschied das Landgericht Bielefeld. Das Gericht gab mit der Entscheidung einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale in Düsseldorf statt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass der Bielefelder Hersteller mit Versprechen wie „an Covid-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung”, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 Prozent” sorge, für sein Produkt geworben habe. Diese Internetwerbung habe Hoffnungen auf eine „CoronaProphylaxe” geschürt, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde. Zudem solle „durch oberflächenaktive Substanzen” verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne. Gegen diesen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit dem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung” vorgegangen. In der Folge hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG deswegen abgemahnt. Beanstandet wurden die nach dem HWG unzulässigen Corona-Bezüge in der Internetwerbung für das Medizinprodukt. Weil das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hatte, ging es dann vor Gericht. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale und gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 8. Juni 2022 statt. Damit darf Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen. Presseberichten zufolge will der Hersteller weitere Schritte prüfen, sobald das Urteil schriftlich vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Laut Heilmittelwerbegesetz (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG) darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen. Hierzu gehören auch nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen. AUCH VERSANDAPOTHEKE ERFOLGREICH ABGEMAHNT Wie die Verbraucherzentrale in Düsseldorf weiter mitteilte, sei auch die Berliner Versandapotheke „APONEO” wegen einer unzulässigen Corona-Werbung für das „algovir Erkältungsspray” erfolgreich abgemahnt worden. Diese vermarktete das Produkt aus ihrem Sortiment unter der Überschrift „Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen” und behauptete, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona hilft. Auch dies ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht rechtens, da das Heilmittelwerbegesetz bis auf wenige Ausnahmen eine Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten wie COVID-19 verbietet, argumentieren die Verbraucherschützer. Das Unternehmen habe sich jedoch durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen. pr Landgericht Bielefeld Az.: 16 O 54/21 Urteil vom 8. Juni 2022 „Das Geschäft mit der Angst“ nennen die Verbraucherschützer auf der eigenen Website den Versuch, seit Beginn der Corona-Pandemie die Sorgen der Menschen für unzulässige Werbeversprechen zu missbrauchen. Foto: AdobeStock_JackF 22 | POLITIK

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