Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm112, Nr. 14, 16.7.2022, (1410) STEUERENTLASTUNGEN IN DER ZWEITEN JAHRESHÄLFTE 2022 Viel für Arbeitnehmer, weniger mehr für Arbeitgeber Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Auch im zweiten Halbjahr gibt es Steuererleichterungen für Praxisinhaber und ihre Angestellten. Zum Beispiel die Energiepreispauschale, den Corona-Bonus und die rückwirkende Anhebung des Grundfreiund des Werbungskostenpauschbetrags. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 und dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz, die im Mai und im Juni verabschiedet wurden, treten im Laufe des Jahres einige steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer und teils auch für Arbeitgeber in Kraft. Manche davon sind zwingend, andere freiwillig. DIE ENERGIEPREISPAUSCHALE \ Eine aus bürokratischer Sicht aufwendige Änderung wurde mit der Energiepreispauschale – oder kürzer: Energiepauschale – eingeführt. Diese erhalten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Die Auszahlung ist allerdings für beide Seiten einkommensteuerpflichtig. Als selbstständiger Zahnarzt sind Sie verantwortlich für die Auszahlung an alle am 1. September 2022 bei Ihnen tätigen Arbeitnehmer. Sie ist ein durchlaufender Posten und führt nicht zur Liquiditätsbelastung (siehe unten). \ Begünstigt sind alle Arbeitnehmer und selbstständig Tätige mit Wohnsitz in Deutschland – auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte wie Minijobber. \ Nicht begünstigt sind bisher Rentner und Pensionäre sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht. \ Eine Auszahlung an Empfänger von Versorgungsbezügen durch den ehemaligen Arbeitgeber ist ebenfalls nicht vorgesehen. \ Die Pauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt, es sei denn, sie wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. \ Die Auszahlung muss der Arbeitgeber im September 2022 für alle Beschäftigten vornehmen, die am 1. September 2022 in den Lohnsteuerklassen 1 bis 5 bei ihm arbeiten. Bei Minijobbern darf er die Auszahlung nur dann vornehmen, wenn jene ihm vorher schriftlich bestätigt haben, dass es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt. Bewahren Sie die Bestätigung auf! \ Die Auszahlung kann erst im Oktober bei der vierteljährlichen Anmeldung der Lohnsteuer für das Unternehmen erfolgen. \ Wenn keine Lohnsteuer abzuführen ist oder diese pauschal nach § 40 a EStG erhoben wird, zum Beispiel bei Beschäftigten im Privathaushalt, erhalten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen. Einige Entlastungen gelten pauschal für alle Arbeitnehmer und -geber, von anderen profitieren nur die Arbeitnehmer. Foto: AdobeStock_RTimages BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach Steuerberater / Zahnärzteberatung b.fuchs@fuchsundstolz.de Foto: privat 64 | PRAXIS

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