Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16

zm112, Nr. 15-16, 16.8.2022, (1487) VERWALTUNGSGERICHT OSNABRÜCK TÄTIGKEITSVERBOT FÜR ZAHNARZT OHNE CORONA-IMPFUNG In einer Zahnarztpraxis gilt die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht auch für den Chef. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat jetzt im Eilverfahren das Tätigkeitsverbot für einen Zahnarzt bestätigt, der das nicht einsehen wollte. Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Dezember 2021 dürfen seit dem 16. März 2022 in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Personen arbeiten, die gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen sind oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung nachweisen. Da ein Zahnarzt aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim in Niedersachsen keinen der Nachweise vorlegte, hatte das Gesundheitsamt des Landkreises ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Der Zahnarzt meinte, die Regelung würde für ihn als Praxischef nicht gelten. Zudem gebe es noch keinen „nach dem Arzneimittelgesetz zulässigen Impfstoff“. Gesetz sieht keine Ausnahme für Ärzte und Zahnärzte vor Das Verwaltungsgericht Osnabrück ließ beide Argumente nicht gelten. Die in Deutschland verwendeten Impfstoffe seien von der Weltgesundheitsorganisation und der Europäischen Arzneimittel-Agentur anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt. Die Rechtmäßigkeit der sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht habe auch das Bundesverfassungsgericht bereits betätigt (Beschluss vom 27. April 2022, Az.: 1 BvR 2649/21). Diese Impf- oder Nachweispflicht gelte somit auch in Arzt- und Zahnarztpraxen. Eine Ausnahme für die Ärzte und Zahnärzte selbst sehe das Gesetz nicht vor. Ohne Impfschutz seien das Infektionsrisiko und damit auch das Übertragungsrisiko deutlich erhöht. Das gelte gerade beim Zahnarzt, der seine Patientinnen und Patienten im Mund behandle. Das Tätigkeitsverbot sei daher „voraussichtlich rechtmäßig“, so das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss. Martin Wortmann Verwaltungsgericht Osnabrück Eilbeschluss vom 25. Juli 2022 Az.: 3 B 104/22 Foto: wetzkaz – adobe-stock.com Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat jetzt bestätigt: Das Infektionsschutzgesetz nimmt Praxischefs nicht aus – auch für sie gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. PRAXIS | 37

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