diese sind aber beschränkt und häufig auch wegen der Auswirkungen auf die Verteilung des Erbes nicht gewünscht. GESTALTUNG VOR EINTRITT DES ERSTEN ERBFALLS Bei dem Wunsch, Erbschaftssteuer zu sparen, ist immer die Versorgungssicherheit der Eltern das erste Gebot. Erst danach kommt das Interesse der Kinder, nämlich die Vermeidung von Erbschaftssteuer. Häufig – so zeigen unsere Erfahrungen – lässt sich aber beides miteinander verbinden und zudem kann die Transparenz der Entscheidungen der Eltern dem Familienfrieden zugutekommen. Streitanfällige Erbengemeinschaften mit unklaren Zuordnungen werden somit von vornherein vermieden. Bei den Erbschaftssteuergestaltungen müssen immer auch die zivilrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt werden, ebenso wie eventuelle Auswirkungen bei Einkommens-, Umsatz- und Grunderwerbssteuer. Alle anderen Personen erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Sollte einmal der Fall eintreten, dass ein Kind vor seinen Eltern ablebt und diese erben, dann beträgt hier der Freibetrag 100.000 Euro. Übersteigende Beträge von bis zu 6 Millionen Euro werden bei Kindern mit 7 bis 19 Prozent, bei anderen Personen mit 15 bis 30 Prozent besteuert. Bei höheren Beträgen steigen die Steuersätze noch weiter. MÖGLICHKEITEN, STEUERN ZU VERMEIDEN Mehrfache Nutzung der Freibeträge Ein ganz wichtiger Baustein bei der Erbschaftssteuervermeidung ist die mehrfache Nutzung der Freibeträge, da diese stets nach zehn Jahren erneut gewährt werden. Das gilt für die Freibeträge im Verhältnis zu beiden Elternteilen. Die meisten Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand, das ist die Zugewinngemeinschaft. Häufig wird diese mit der Gütergemeinschaft verwechselt. Letztlich ist aber die Zugewinngemeinschaft wirtschaftlich betrachtet eine Gütertrennung. Das heißt, jeder besitzt sein eigenes Vermögen, allerdings mit der Maßgabe, dass bei Beendigung Erblasser Schenker Kinder je 400.000 € Verstorbene Kinder Enkel je 200.000 € Enkel je 400.000 € Ehepartner 500.000 € Stiefkinder je 400.000 € Stiefenkel je 200.000 € Freibeträge (alle 10 Jahre) und Steuersätze bei der Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer zm112, Nr. 19, 1.10.2022, (1825) Zahnarztinformationssystem ('" #%$!& 5%-5)-"'4(&'$1/+$,0**$3.6 !$#%!"##92"792!8 PRAXIS | 27
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