Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm112, Nr. 19, 1.10.2022, (1826) der Ehe, sei es durch Scheidung oder Tod, ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden muss. Ein solcher Zugewinnausgleich kommt klassischerweise in Betracht, wenn ein Ehegatte selbstständig tätig ist und der andere Ehegatte sich um die Kinder kümmert beziehungsweise in Teilzeit berufstätig ist. Der letztgenannte Ehegatte hat durch den Zugewinnausgleich die Sicherheit, dass er bei Beendigung der Ehe seine Hälfte des gesamten Zugewinns während des Bestehens der Ehe erhält. Beim Zugewinnausgleich wird geprüft, wie hoch das Vermögen beider Ehegatten zu Beginn der Ehe war und wie hoch es zum Zeitpunkt des Ausgleichs ist. Die Differenz muss ausgeglichen werden. Beim gesetzlichen Güterstand ist es häufig so, dass nur der eine, nämlich der selbstständig tätige Ehegatte, über ein größeres Vermögen verfügt, während der andere weniger Vermögen besitzt. Somit kann zunächst nur Vermögen im größeren Umfang vom selbstständig tätigen Ehegatten auf die Kinder übertragen werden. Die Freibeträge des nicht selbstständig tätigen Ehegatten können hier – mangels Vermögen – nicht genutzt werden. Güterstands- und Eigenheimschaukel Um dem abzuhelfen, das heißt, den nicht selbstständig tätigen Ehegatten elegant und schenkungssteuerfrei mit Vermögen zu versorgen, gibt es zwei hervorragende Möglichkeiten. Einmal ist dies die sogenannte Güterstandschaukel und zum anderen die „Eigenheimschaukel“. Bei der Güterstandschaukel wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung beendet. Dementsprechend hat der Ehegatte mit geringem Vermögen einen Zugewinnausgleichsanspruch. Die Erfüllung dieses Anspruches stellt keine Schenkung dar. Bei beiden Maßnahmen sollte beziehungsweise kann nach der Durchführung der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. Vereinfachtes Beispiel: Die Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft. Ein Ehegatte (Zahnärztin) hat deutlich mehr Vermögen gebildet als der andere. Durch die Güterstandsschaukel wird Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen. Hierbei entsteht keine Schenkungsteuer. Anschließend verschenken die Eltern Vermögen an die Kinder. Da der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil und Kind gewährt wird, kann im Beispiel das gesamte Vermögen schenkungsteuerfrei auf die Kinder übertragen werden. Bei einer direkten Schenkung von der Mutter an die Kinder würde folgende Schenkungsteuer entstehen: Die Schenkungsteuerersparnis durch die Güterstandsschaukel beträgt also 105.000 Euro. Immobilienschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt Eine weitere bedeutende Möglichkeit Erbschaftssteuern zu sparen besteht darin, lebzeitig Immobilien unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs zugunsten des Schenkers beziehungsweise dessen Ehegatten vorzunehmen. Die kapitalisierte Nießbrauchslast mindert nämlich den schenkungssteuerlichen Wert der übertragenen Immobilie. Je jünger dabei der Schenker beziehungsweise dessen Ehegatte zum Zeitpunkt der AusMutter (Zahnärztin) Vater Zugewinn 1.500.000€ Vermögen 750.000€ Zugewinn 0€ Vermögen 750.000€ Zugewinnausgleich 750.000€ Mutter Vater Vermögen 750.000 € Vermögen 750.000 € Kind 1 Kind 2 Berechnung Schenkungssteuer Schenkung von der Mutter Freibetrag von der Mutter Schenkung vom Vater Freibetrag vom Vater Kind 1 375.000€ - 400.000€ 375.000€ - 400.000€ Kind 2 375.000€ - 400.000€ 375.000€ - 400.000€ Schenkung von der Mutter Freibetrag von der Mutter steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz Schenkungsteuer Kind 1 750.000€ - 400.000€ 350.000€ 15 % 52.500€ Kind 2 750.000€ - 400.000€ 350.000€ 15 % 52.500€ Gesamt 1.500.000€ - 800.000€ 700.000€ 105.000€ 28 | PRAXIS

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