Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

Im Nebel gedreht. Für vor dem 1. Oktober Beschäftigte reicht jetzt die zweifache Impfung, wer danach eingestellt wird, muss den dreifachen Impfschutz nachweisen. Nun bin ich kein Infektiologe, aber es würde mich wundern, wenn sich das Corona-Virus bei seiner Verbreitung für den Beschäftigungsbeginn interessiert. Derartige Kapriolen lassen inzwischen auch den Gutwilligsten kopfschüttelnd zurück. Bange Blicke richten sich auf Herbst und Winter in Sachen Energiepreisentwicklung. Stand das Thema Nachhaltigkeit in der jüngeren Vergangenheit aufgrund der Klimakrise ohnehin auf der Agenda, so hat es durch den Ukraine-Krieg und die Energiekrise noch einmal deutlich an Bedeutung gewonnen. Dass Nachhaltigkeit ein weites Feld ist und natürlich nicht nur das Thema Energie und CO 2 -Ausstoß betrifft, zeigt eine neue Broschüre, die online auf der Website der Bundeszahnärztekammer abrufbar ist. Wir stellen die Broschüre vor und zeigen anhand von Beispielen, was alles möglich ist. Gleichwohl mit dem Hinweis versehen, dass nicht alles für jede Praxis gleichermaßen umsetzbar und sinnvoll ist. Aber gerade die – teilweise auch kontroverse – Diskussion über Maßnahmen für mehr Nachhaltigkeit ist wichtig, damit es vorangeht. Denn nur die wenigsten werden heutzutage noch leugnen, dass unsere Ressourcen begrenzt sind und ein verantwortungsvollerer Umgang dringend notwendig ist. Viel Spaß bei der Lektüre. Sascha Rudat Chefredakteur Während die ersten Herbstnebel aufziehen, beglückt der Gesetzgeber die Beschäftigten im Gesundheitswesen wieder mit neuen beziehungsweise geänderten Gesetzen. Zum laufenden Gesetzgebungsverfahren des viel kritisierten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz können Sie in diesem Heft ein Interview mit dem CSU-Gesundheitspolitiker Stephan Pilsinger lesen. Stattdessen möchte ich an dieser Stelle den Blick auf das geänderte Infektionsschutzgesetz lenken, das am 1. Oktober in Kraft tritt. Ohne Frage, Praxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens müssen in Sachen Gesundheitsschutz besonderen Regeln unterliegen. Dieser Schutz gilt den Patienten ebenso wie den Beschäftigten. Die Einschätzungen zum aktuellen Stand und der bevorstehenden Entwicklung der Corona-Pandemie gehen ja durchaus etwas auseinander. Vorsicht muss angebracht sein, aber ein pragmatischer Umgang mit der Pandemie sollte eigentlich auch zur zweieinhalb Jahre andauernden Lernkurve gehören. Das neue Infektionsschutzgesetz lässt einen aber mit einigen mehr als großen Fragezeichen auf der Stirn zurück. So gilt nun eine FFP2-Maskenpflicht in den Praxen, aber nur für Patienten und Besucher, nicht aber für das Personal. Für diese greift dann stattdessen weiterhin die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die mit Begriffen wie „patientennahe Tätigkeit“ operiert. Ist das alles klar verständlich, nachvollziehbar und sinnvoll? Nicht wirklich. Die wenigsten Zahnärztinnen und Zahnärzte werden zudem die 80-jährige Patientin, die mit Mund-Nasen-Schutz die Praxis betritt, nach Hause schicken. Vor allem nicht, wenn sie selbst mit MNS in der Praxis herumlaufen. Ein gewisser FFP2-Maskenfetisch ist dem Bundesgesundheitsministerium ohnehin nicht abzusprechen – womit Deutschland ziemlich einzigartig dasteht. Weiteres Beispiel – oder besser Trauerspiel – nebulöser Gesetzgebung ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Über Sinn und Unsinn dieser Art der Impfpflicht hat man zur Einführung im Frühjahr lang und breit diskutiert. Schon damals war absehbar, dass die Umsetzung vermutlich mehr Probleme macht als löst. Inzwischen kam es für ungeimpfte Personen zu Betretungsverboten, schon einige Gerichte wurden – wie nicht anders zu erwarten – seitdem beschäftigt. Aber anstatt diese Impfpflicht sang- und klanglos zum Jahresende auslaufen zu lassen (sie gilt ja ohnehin nur bis zum 31. Dezember dieses Jahres), hat man drei Monate vor dem Ende noch eine besondere Pirouette im Infektionsschutzgesetz Foto: Lopata/axentis EDITORIAL | 03

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