zm112, Nr. 19, 1.10.2022, (1839) Mit diesen Geheimzeichen könnten Arbeitgeber versuchen, subtil zu vermitteln, dass der Inhalt des Zeugnisses nicht der Wahrheit entspricht. Das ist jedoch unzulässig, wie etwa das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz für die Faltung und Klammer entschieden hat (Urteil vom 09.11.2017, Az.: 5 Sa 314/17). Pflicht zum Postversand besteht nicht: Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Anspruch auf das Zeugnis ist allerdings eine Holschuld. Sprich, der Arbeitgeber muss das Zeugnis schreiben und im Betrieb zur Abholung bereitlegen. Der Arbeitnehmer wiederum muss es sich dann abholen, stellt Schannath klar. Umgekehrt heißt das: Auch wenn es üblich ist, das Arbeitszeugnis per Post geschickt wird, sind Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet. Urteile zur Zustellung des Zeugnisses gab es bereits mehrfach, etwa durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 6. Februar 2013 (Az.: 10 Ta 31/13). Der Satz „Wir bedauern die Kündigung“ kann nicht eingefordert werden Kann eine ehemalige Mitarbeiterin fordern, dass in ihrem Arbeitszeugnis ein Bedauern über ihre Kündigung ausgedrückt wird? Das Landesarbeitsgericht München urteilte dazu am 15.07.2021 (Az.: 3 Sa 188/21) klar: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine persönliche Schlussformel in einem Arbeitszeugnis. Besonders dann nicht, wenn das Zeugnis nur gut und nicht sehr gut ausfällt. Eine Formulierung wie „Frau X verlässt unsere Praxis zum 31.12.2022 auf eigenen Wunsch” können Arbeitnehmer einfordern. Allerdings keine Zusätze wie „Wir bedauern ihre Kündigung und wünschen ihr beruflich und privat alles Gute”, fasst die Rechtsexpertin zusammen. Das sind die Mindestbestandteile eines Zeugnisses: 1. Persönliche Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Familienstand und Wohnort des Arbeitnehmers 2. Tätigkeit: Aufgaben, die der Arbeitnehmer ausgeübt hat 3. Anfang- und Enddatum des Arbeitsverhältnisses 4. Grund der Entlassung (sofern vom Arbeitnehmer verlangt) Vorlagen für ein Arbeitszeugnis für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) gibt es unter Zeugnisfairness.de oder von der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Der Virchowbund bietet auf einer Themenseite außerdem Tipps rund ums Arbeitszeugnis für Praxisangestellte. LL MEHR AUF ZM-ONLINE Organisiertes „Offboarding” Wie Sie Ihre MitarbeiterInnen wertschätzend verabschieden, lesen Sie auf auf zm-online.de. URTEIL | 41
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