Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm112, Nr. 19, 1.10.2022, (1854) SMARTPHONENUTZUNG AM ARBEITSPLATZ „Ich muss da jetzt mal kurz rangehen!“ Rebecca Richter Studien belegen, ausgiebige Handynutzung kann die Produktivität am Arbeitsplatz negativ beeinflussen. Und die ständige Erreichbarkeit via Smartphone stört den Arbeitsfluss. Das Problem wird jedoch oft kleingeredet, denn viele verschätzen sich bei der Zeit am privaten Gerät. Wie im Betrieb die private Handy- und Internetnutzung reguliert werden darf, erklärt Rechtsanwältin Rebecca Richter. Dem Arbeitgeber und der Arbeitgeberin stehen aufgrund ihrer Weisungsrechte Möglichkeiten zu, die private Nutzung von dienstlichen Geräten oder die Nutzung des privaten Smartphones während der Arbeitszeit zu regulieren oder gar ganz zu verbieten. Demgegenüber steht allerdings, dass Weisungen „nach billigem Ermessen“ geschehen müssen, wie es in § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgegeben ist. Das bedeutet, dass die Vorgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht willkürlich sein dürfen. Die Interessen der Angestellten sind also zu beachten. Ob und wie weit von diesem Weisungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte, obliegt der Einschätzung des Arbeitgebers. Es kommt darauf an, für wie schädlich die private Handynutzung bei der Arbeit gehalten und entsprechend wie realistisch eine Umsetzung des Verbots gesehen wird. Umgekehrt kann es aber zur Mitarbeiterzufriedenheit beitragen, wenn jenen ein gewisser Freiraum und eine gewisse Selbsteinschätzung zu den Auswirkungen ihrer Handynutzung auf ihre Arbeitsleistung und Psyche zugetraut wird. Andererseits wird eine strengere Regulierung zu mehr Produktivität führen und kann aus betrieblichen Gründen und aufgrund möglicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen sogar notwendig sein. Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder der im Betrieb Anwesenden sollte vor allem dann Auslöser für eine Regulierung des Handygebrauchs sein, wenn zum Beispiel Kolleginnen oder Kollegen durch wildes Fotografieren in der Praxis auffallen oder Persönlichkeitsrechte der sich in der Praxis befindlichen Personen verletzen oder durch das private Telefonieren die Kollegen gestört werden. Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes ist der Arbeitgeber unter Umständen sogar dazu verpflichtet, den Gebrauch von Smartphones während der Arbeit einzuschränken. MEDIZINISCHE GERÄTE DÜRFEN NICHT GESTÖRT WERDEN Ein Totalverbot, sprich das Verbot der Mitnahme privater Geräte, kann nur erlaubt sein, wenn medizinische Geräte und bestimmte technische Abläufe durch den Handybetrieb gestört werden oder Betriebsgeheimnisse geschützt Foto: Farknot Architect – stock.adobe.com 56 | PRAXIS

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