Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 19

zm112, Nr. 19, 1.10.2022, (1856) werden müssen. Störungen der Praxisgeräte durch Smartphones sowie eine Beeinträchtigung von Betriebsgeheimnissen sind jedoch in einer üblichen Arztpraxis eher nicht zu erwarten. Wie das Weisungsrecht ausgestaltet sein kann, wo dessen Grenzen liegen und welche Konsequenzen drohen, zeigt folgende Übersicht: Es mag überraschen, aber solange Arbeitgeber keine entsprechende Regelung treffen etwa in Arbeitsverträgen, Sondervereinbarungen oder durch „Unternehmensrichtlinien“, ist von einer Unzulässigkeit der privaten Nutzung von Handy und Internet auszugehen. Denn der Grundsatz ist, dass es nicht möglich ist, simultan die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und das – eigene oder dienstliche – Handy privat zu nutzen. Im Ergebnis halten einige Arbeitsgerichte jedoch eine „geringfügige private Nutzung“ angesichts der immer üblicher gewordenen alltäglichen Nutzung von Smartphones für erlaubt. Zumindest sollte aufgrund eines nicht vorliegenden messbaren Vermögensschadens in dem Fall lediglich eine Ermahnung und Stellungnahmemöglichkeit zunächst verhältnismäßig sein und nicht direkt mit Abmahnung oder Entlassung gedroht werden. Wichtig ist hierbei jedoch die Ausnahme: Eine explizite Gestattung der Erreichbarkeit und der privaten Nutzung durch Mitarbeitende, die Kinder in der Kita oder Schule haben, ist nicht notwendig, denn die Arbeitgeber haben es aufgrund ihrer Fürsorgepflicht zu dulden, dass man für Notfälle erreichbar ist und sogar das Diensttelefon in dringlichen Angelegenheiten hierfür nutzt. Hat ein privates Telefonat einen dienstlich begründeten Anlass, steht das einer dienstlichen Nutzung gleich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand seine Familie telefonisch darüber informiert, dass er später nach Hause kommen wird, weil diese Person Überstunden leisten muss. Solche Telefonate sind sogar bei einem ausdrücklichen Verbot nicht rechtswidrig. WELCHE MÖGLICHKEITEN DER REGELUNG GIBT ES? Erlaubte Privatnutzung Arbeitnehmern kann im persönlichen Anstellungsvertrag, in einer Unternehmensrichtline sowie in Tarifverträgen die private Nutzung gestattet werden und diese auch genauer ausgestaltet sein. Gut zu wissen ist hierbei, dass im Streitfall die private Nutzungserlaubnis bei allgemeiner Formulierung lediglich als auf die Arbeitspausen und in angemessenem Ausmaß gemeint angesehen wird. Konkludente Erlaubnis oder Duldung Duldet der Arbeitgeber die private Nutzung während der Arbeitszeit oder die private Nutzung der dienstlichen Geräte wissentlich, dann kann eine konkludente Erlaubnis vorliegen – sprich eine Regelung, die nicht schriftlich oder mündlich, sondern durch schlüssiges Verhalten oder Handeln Bestand hat. Ausdrücklich verbotene Privatnutzung Zum Teil wird in Arbeitsverträgen oder in einer Gesamtzusage festgelegt, dass betriebliche Telefone nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen und private Telefonate nicht gestattet sind. Dies ist zwar nicht notwendig, denn eine private Nutzung während der Arbeitszeit oder von dienstlichen Geräten ist ohne entsprechende Erlaubnis grundsätzlich verboten. Es kann jedoch zu Klarstellungszwecken und zur genauen Ausgestaltung, was in jedem Fall unerlaubt ist, relevant sein, explizite Regeln und Verbote auszusprechen. Zum Beispiel um eine vorherige Duldung beziehungsweise konkludente Erlaubnis aufzuheben. Wann haben Arbeitgeber Einsichtnahmerechte in die Daten? Ein Unterthema stellen der Datenschutz und die Einsichtnahmemöglichkeit in die dienstliche Hard- und Software oder die dienstlichen E-Mail-Accounts durch die Arbeitgeber dar. Durch die Ausgestaltung des Weisungsrechts bezüglich der privaten Nutzung durch ArbeitnehmerInnen kann eine Einsichtnahme erlaubt sein. Hier spielen besonders das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) eine Rolle. Grundsätzlich hat der Betrieb oder die Praxis die Kontrollgewalt und damit Einsichtnahmemöglichkeiten in dienstlich genutzte Hard- und Software. Bei einer erlaubten Privatnutzung ist den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Kontrolle der Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts und der dienstlichen Geräte jedoch verboten. Folglich wird es auch schwer, eine Pflichtverletzung bei der Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts nachzuweisen. Die gangbarste Lösung – neben der Anordnung, dass sowohl das geschäftliche E-Mail-Postfach als auch der dienstliche Internetanschluss ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen – ist hier, dass die Privatnutzung des Internets in eingeschränktem Maß erlaubt ist, während die private Nutzung des dienstlichen Accounts vollständig untersagt ist. Das führt zu dem Ergebnis, dass zumindest der dienstliche Account überprüfbar ist und auch der Arbeitsfluss im Krankheits-/Urlaubsfall nicht gestört wird, denn dann ist der Zugriff rechtlich abgesichert. Dürfen private Geräte am Arbeitsplatz aufgeladen werden? Beim Anschluss von privaten (Lade-)Geräten am Arbeitsplatz ist anzuraten vorher nachzufragen, ob dies gestattet REBECCA RICHTER DUNKEL RICHTER Rechtsanwältinnen Mühsamstr. 34, 10249 Berlin richter@dunkelrichter.de Foto: Arik Bauriedl 58 | PRAXIS

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