Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 20

zm112, Nr. 20, 16.10.2022, (1940) Opfer sich mehr öffnet: „Wurden Sie jemals von Ihrem Partner / Ihrer Partnerin verbal/physisch/ emotional/sexuell missbraucht?“ \ Hören Sie gut zu, wenn ein Opfer sich öffnet und kommunizieren Sie unbedingt, dass es die richtige Entscheidung war, über die Erfahrungen mit häuslicher Gewalt zu sprechen. Machen Sie klar, dass häusliche Gewalt, egal in welcher Form, nicht annehmbar ist. \ Vermeiden Sie Fragen, die das Opfer in die Rolle des Schuldigen stellen, wie etwa „Warum leben Sie noch mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin zusammen?“ oder „Hätten Sie die Situation vermeiden können?“. Wenn sich ein Verdacht erhärtet oder bestätigt, folgt der zweite Schritt, der als fortlaufender Prozess zu sehen ist, da das Risiko für Ihre Patientinnen und Patienten immer neu von Ihnen eingeschätzt werden sollte: \ Befragen Sie das Opfer nach dem Verhalten des Partners / der Partnerin in der Vergangenheit, um daraus mögliche Schlüsse auf das Verhalten in der Gegenwart und in der Zukunft zu ziehen. Lassen Sie das Opfer dabei stets an Ihren Überlegungen teilhaben. \ Fragen Sie, ob das Opfer und möglicherweise beteiligte Kinder sich aktuell sicher zu Hause fühlen und erarbeiten Sie gemeinsam einen Notfallplan für den Ernstfall. Dabei sollten mögliche Anlaufstellen und Telefonnummern (Polizei, Frauenhäuser et cetera) sowie mögliche Unterkünfte und Fluchtwege besprochen sowie schriftlich dokumentiert werden. Sollte es in der Zukunft zu einem juristischen Prozess kommen, werden Sie als zahnmedizinisches Fachpersonal gegebenenfalls zum Opfer befragt, deshalb sollten Sie alles gut dokumentieren: \ Dokumentieren Sie Verdachtsfälle sehr genau – mit Datum, Körperstelle, Zustand der Verletzung bezogen auf das vermutete Alter und das jetzige Aussehen. Dies gilt auch für unbestätigte Fälle. \ Auffälliges Verhalten sollte ebenfalls genau beschrieben werden. Des Weiteren können Sie besondere Aussagen des Patienten / der Patientin, die Ihren Verdacht stützen, als Zitat in die Akte einfügen. \ Fertigen Sie, wenn möglich, Fotos an, die Ihre Dokumentation unterstützen. Eine Meldepflicht bei den Behörden besteht nur bei minderjährigen Patienten und Patientinnen, da hier das Kindeswohl gefährdet ist. Bei Erwachsenen ist eine Meldung von häuslicher Gewalt bei den Behörden gegen den ausdrücklichen Willen der Patienten und Patientinnen ein Außeracht-lassen der ärztlichen Schweigepflicht und somit eine Straftat! Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie um das Wohl des Patienten oder der Patientin fürchten, da die Gefahr einer Eigen- oder Fremdverletzung besteht. Auch bei nachfolgenden Terminen sollten Sie sich stets um das Wohl der jeweiligen Patientin / des jeweiligen Patienten kümmern und die aktuelle Situation zu Hause erfragen. Halten Sie stets Informationen bereit, mit denen Sie diese unterstützen können: \ In Deutschland ist das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter 08000 116 016 rund um die Uhr, auch anonym, in verschiedenen Sprachen anwählbar. Eine Beratung kann sowohl via Telefonat als auch via Online-Chat erfolgen und richtet sich gegen alle Arten der häuslichen Gewalt gegen Frauen [Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 2022]. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet unter dem Suchbegriff „Frauen vor Gewalt schützen“ umfangreiche Informationen, wie man verschiedene Formen der Gewalt erkennen kann und wo man als Opfer Hilfe und Beratung bekommt [Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2022]. Hier sind zahlreiche Links zu Hilfestellen aufgeführt, die sich an alle Opfergruppen richten, egal welchen Geschlechts oder Alters. Über Quellen wie die IMPRODOVASchulungsplattform [https://bit.ly/zm _gewalt] können weitere Informationen zum Thema bezogen werden. \ ZM-LESERSERVICE Die Literaturliste kann auf www.zm-online.de abgerufen oder in der Redaktion angefordert werden. Foto: pix4U – stock.adobe.com 30 | PRAXIS

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