Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2050) deutlicher zu machen: Eine durchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Leistung unter normalen Umständen müsste mit dem unveränderten, historischen Punktwert zum 3,9-fachen Steigerungssatz berechnet werden, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. ALSO MÜSSEN WIR SELBST DIE RESERVEN HEBEN Trotz dieser Tatsache hat der Verordnungsgeber – von der nur punktuellen und im Ergebnis halbherzigen Änderung in 2012 abgesehen – nichts unternommen. Der 35. Geburtstag der GOZ ist also wahrlich kein Grund zum Feiern. Das Jubiläum sollte aber Anlass sein, um selbst zu überprüfen, ob man die GOZ tatsächlich in all ihren Möglichkeiten anwendet und ob das Gebührenrecht noch Reserven bietet, die es zu heben gilt. Den Auftrag hierfür hat das Bundesverfassungsgericht der Zahnärzteschaft schon 2001 mit auf den Weg gegeben. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Anpassung des Punktwerts hatte das Gericht mit folgenden Worten nicht zur Entscheidung angenommen: „Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.“ Für die Änderung des Punktwerts fehlt der Zahnärzteschaft ein entsprechendes Werkzeug. Die Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung hat sich der Verordnungsgeber – die Bundesregierung – vorbehalten. Dass er sich die Anpassung des Punktwerts zur Aufgabe macht, sie also der Privatautonomie entzieht, aber gleichzeitig jegliche Anpassung schlicht verweigert, dürfte inzwischen verfassungsrechtliche Dimensionen haben. Dem wird nachzugehen sein. Die GOZ bietet dennoch drei Möglichkeiten, um dieser Untätigkeit des Verordnungsgebers zu begegnen: \ Die korrekte Bemessung des Steigerungssatzes, um Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände auch tatsächlich in der Rechnung zu berücksichtigen. \ Die Analogie, auch um wissenschaftlichen Fortschritt wirtschaftlich angemessen abzubilden. \ Und letztendlich die Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe, um sich von Zwängen der GOZ zu befreien. Deshalb möchte der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK Sie ermuntern und aufrufen, diese Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ zu nutzen. Um Sie hierbei zu unterstützen hat die BZÄK neben dem GOZ-Kommentar eine ganze Reihe von Positionspapieren veröffentlicht, die in den zm in loser Reihenfolge vorgestellt werden. In dieser Ausgabe beginnen wir nachfolgend mit der Stellungnahme zum Steigerungssatz gemäß § 5 GOZ. Das Studium dieser Handlungsempfehlungen und auch deren Umsetzung erfordert sicherlich etwas Zeit, aber, Sie werden sehen: Es lohnt sich. \ Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer: Dr. Wolfgang Menke Dr. Roland Kaden Dr. Ursula Stegemann Dr. Jan Wilz Dr. Michael Striebe Katalog der analog zu berechnenden Leistungen: GOZ-Kommentar der BZÄK: GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE Keine Scheu beim Steigerungssatz gemäß § 5 Kein anderer verkammerter Beruf muss für die Ermittlung seines Honorars auf eine derart antiquierte Gebührenordnung zurückgreifen wie die Zahnärzteschaft. Die Hoffnung, dass der Verordnungsgeber tätig wird, ist klein. Bis dahin gilt es, die vorhandenen Rahmenbedingungen zu nutzen, um ein halbwegs leistungsgerechtes Honorar zu erzielen. Wie man den Steigerungssatz nach § 5 der Gebührenordnung richtig anwendet, erfahren Sie hier in Kurzform. Der in der GOZ vorgesehene Multiplikator kann zwar nicht mit einer Steigerung der Praxiskosten begründet werden, doch dort, wo er patientenbezogen möglich ist, sollte, nein, darf er kein Tabu sein. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat daher auf ihrer Website eine detaillierte Stellungnahme veröffentlicht, die klar macht: Es ist weder richtig, noch notwendig – sei es aus Bequemlichkeit, sei es aus falsch verstandenem Patienteninteresse –, auf 28 | POLITIK

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=