Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2086) Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, könnte Ihr Steuersatz 2023 niedriger liegen als 2022. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen und/oder Einnahmen ins Folgejahr zu verschieben. So nutzen Sie die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend aus. Im Spitzensteuersatzbereich sind lediglich Zinsvorteile durch Steuerverlagerung zu erzielen. Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2023 unverändert bei 42 Prozent beziehungsweise 45 Prozent im Fall der Reichensteuer. Einkommensteuerverlagerungen führen hier zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen. Dieser Zinsvorteil war in den vergangenen Jahren durch die Niedrigzinsphase gering. Es sei denn, Sie waren mit Ihrem Girokonto im Minus. Aktuell beobachten wir einen Anstieg der Zinsen auch im Anlagebereich, sodass dieses Thema wieder an Relevanz gewinnt. Auf diesen Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuerverschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-) Steuersatz im Jahr 2023 gegenüber 2022 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Jahreseinkommen in beiden Jahren bei Ledigen in etwa zwischen 60.000 Euro und 275.000 Euro beziehungsweise bei Verheirateten etwa zwischen 120.000 Euro und 550.000 Euro bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 60.000/ 120.000 Euro und nahe 275.000/ 550.000 Euro ist immer der Einzelfall zu prüfen. WELCHE AUSGABEN SOLLTE MAN VORZIEHEN? Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-)Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer und die Vorauszahlungsanpassung und gegebenenfalls Foto: magele-picture - stock.adobe.com STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE Kluge Steuergestaltung in schwierigen Zeiten Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Pünktlich zum Jahresendspurt möchten wir Ihnen wieder die wichtigsten Ansatzpunkte für eine sinnvolle Steuergestaltung mit auf den Weg geben. Zum Beispiel rund um die Steuerprogression. 64 | PRAXIS

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