zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2109) tigte Aktualisierungen im ärztlichen Bereich teilt der GKV-Spitzenverband der KZBV rechtzeitig mit. 3. Wenn die Datenübermittlung im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das Praxisverwaltungssystem gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Sofern die digitale Erstellung oder Übermittlung der Daten an die Krankenkasse bis zum Ende des nachfolgenden Werktags2 nicht nachgeholt werden kann, sendet der Vertragszahnarzt den Papierausdruck der Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse unterschrieben an die zuständige Krankenkasse. Mit Hilfe des aufgedruckten Barcodes stellt diese dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Sofern Portokosten für den Vertragszahnarzt anfallen, können diese nach der Ordnungsnummer 602 gem. Ziffer 2.4.7 Anlage 1 BMV-Z abgerechnet werden. Auch bei einer nicht elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt § 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V i.d. F. ab 01.01.2021. (V) In C. III. Ziffer 5 wird die Fußnote 5 im Feldhinweis 6 „AU-begründende Diagnose(n)“ wie folgt neu gefasst: 5Diese Verpflichtung besteht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in elektronischer Form vorliegen, spätestens zum 01.07.2022. Für das bisherige Muster 1 nach dem bisher praktizierten Papierverfahren besteht diese Verpflichtung nicht. GM = German Modification (VI) In C. III. Ziffer 5 wird am Ende folgender Satz eingefügt: Der auf dem Formular aufgedruckte Barcode enthält zusätzlich alle auf dem Formular vorhandenen Informationen. ARTIKEL 7 ÄNDERUNG ANLAGE 15 BMV-Z In Anlage 15 wird § 17 wie folgt gefasst: § 17 TESTVERFAHREN UND EINFÜHRUNGSPHASE (1) 1Die Vertragspartner legen fest, dass ein Testverfahren durchgeführt wird. 2Dieses Testverfahren wird mit zahnärztlichen Anwendern in verschiedenen KZVen und mehreren Krankenkassen durchgeführt. 3Dabei ist sicherzustellen, dass jedes auf dem Markt befindliche Softwareverwaltungsprogramm, das das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV durchlaufen hat bzw. dessen Hersteller in die Testverfahren einbezogen werden kann. 4Die genauen Modalitäten der Testverfahren werden in der technischen Anlage nach § 16 dieser Vereinbarung festgelegt. (2) 1Der Test mit echten Anträgen und Genehmigungen/Bewilligungen erfolgt erst, wenn KIM verwendet wird. 2Sofern der Test mit echten Anträgen und Genehmigungen/ Bewilligungen erfolgt, sind die am Test Beteiligten von den bestehenden vertraglichen Bestimmungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren insoweit befreit, als dies für den Testbetrieb des elektronischen Beantragungsund Genehmigungsverfahrens erforderlich ist. 3Insbesondere wird im Antragsdatensatz auf die Unterschrift des Vertragszahnarztes verzichtet. 4Die datenschutzrechtlichen Erfordernisse sind zu beachten. (3) 1Während der Testverfahren sind Störungen und Verzögerungen im Verfahrensablauf insbesondere im Hinblick auf die in § 13 Abs. 3a SGB V geregelten Fristen zu vermeiden. 2Es ist sicherzustellen, dass im Störungsfall das herkömmliche, papiergebundene Verfahren weiterhin angewendet werden kann. 3Diese Störfälle sind auf dem Bemerkungsfeld des Papierformulars zu kennzeichnen, um diese evaluieren zu können. (4) 1Die Vertragspartner verständigen sich über Beginn, Dauer und Ende der Testverfahren. 2Nach einem durch eine Evaluation bestätigten erfolgreichen Abschluss der Testverfahren erfolgt die Aufnahme des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (für die Leistungsbereiche Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie) durch ein organisiertes Rolloutverfahren, dem sich der flächendeckende Echtbetrieb zum 01.01.2023 anschließt. 3Der Leistungsbereich Parodontitis geht nach dem Testverfahren direkt in den flächendeckenden Echtbetrieb über. 4Mit Beginn des Echtbetriebs muss der Vertragszahnarzt mit den entsprechenden PVS-Modulen ausgestattet sein. (5) 1Nach dem Start des flächendeckenden Echtbetriebs des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens ab dem 01.01.2023 kann der Vertragszahnarzt in begründeten Fällen, insbesondere bei Programmierfehlern oder sonstigen, länger andauernden technischen Störungen, die nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags behoben sind, in einer Einführungsphase von zwölf Monaten einen mittels Stylesheet nach Anlage 14c zum BMV-Z erzeugten papiergebundenen, unterschriebenen Ausdruck des Behandlungsplans an die Krankenkasse versenden. 2Die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z dürfen ab dem 01.01.2023 nicht mehr genutzt werden. 3Zahnarztpraxen, deren Aufgabe bis zum 30.06.2023 erfolgt, sind nicht verpflichtet, am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren teilzunehmen. 4Sie können auf die entsprechenden Vordrucke der Anlage 14a zum BMV-Z zurückgreifen. (6) 1Nach Beendigung der Einführungsphase werden die Vertragspartner eine Evaluation durchführen. 2Die Vertragspartner werden dann über ggf. erforderliche Anpassungen des Verfahrens beraten. ARTIKEL 8 INKRAFTTRETEN Artikel 1, 3 und 5 bis 7 treten am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Artikel 2 und 4 treten mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. Köln, Berlin 10.10.2022 2 Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. BEKANNTMACHUNGEN | 87
RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=