Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2110) Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen fasst u. a. in Umsetzung des gesetzlichen Auftrags gem. § 87 Abs. 1 Satz 14 SGB V zur Einführung einer Leistung zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach § 346 Abs. 3 (ePA) SGB V im schriftlichen Umlaufverfahren folgenden Beschluss: I. In Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V (BEMA) nach der Gebühren-Nr. NFD wird folgende Gebührennummer aufgenommen: ePA1 Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte 4 1. Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst – die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte (Daten nach § 341 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V) auf Verlangen des Versicherten, – die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen, – die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten, – die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte. 2. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar. 3. Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar. II. Änderungen in Gebühren-Nr. ePA2 (Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte) 1. In Ziffer 1 wird der vierte Spiegelstrich wie folgt gefasst: „- die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.“ 2. Ziffer 3 der Gebühren-Nr. ePA2 wird wie folgt gefasst: „Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach Nr. ePA1 abrechenbar.“ III. Ziffer 5 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA wird wie folgt gefasst: 5. In den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten sind die allgemeinen Praxiskosten, auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten sowie die Kosten der Röntgendiagnostik. Nicht in den Leistungsansätzen enthalten sind – die Kosten für Arzneimittel und Materialien, – die Kosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Versicherte zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, – die zahntechnischen Laborkosten (soweit nicht etwas anderes bestimmt ist), – die Versand- und Portokosten und – die Auslagen, die bei Versendung von Gewebeproben/Zellmaterial zur histologischen/zytologischen Untersuchung entstehen. IV. Der BEMA-Nr. 57 wird folgende Protokollnotiz beigefügt: Protokollnotiz: Leistungen nach Nr. 57 sind im Rahmen einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen neben Leistungen nach den Nrn. AIT, CPT abrechenbar, wenn sie als zusätzliche ortsgetrennte präprothetisch-chirurgische Eingriffe erforderlich sind. 88 | BEKANNTMACHUNGEN

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