zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2111) V. Der BEMA-Nr. 59 wird folgende Protokollnotiz beigefügt: Protokollnotiz: Leistungen nach Nr. 59 sind im Rahmen einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen neben Leistungen nach den Nrn. AIT, CPT abrechenbar, wenn sie als zusätzliche ortsgetrennte präprothetisch-chirurgische Eingriffe erforderlich sind. VI. Änderung der BEMA-Nr. 27 Pulp In BEMA-Nr. 27 wird die Angabe „Nr. 13 a bis g“ durch die Angabe „Nr. 13 a bis h“ ersetzt. VII. Änderung der BEMA-Nr. Ä1 In BEMA-Nr. Ä1 Ziffer 7 wird die Angabe „voraufgegangener“ durch „vorausgegangener“ ersetzt. VIII. Redaktionelle Anpassungen in Ziffer 1 der Allgemeinen Bestimmungen sowie in den BEMA-Nrn. 19, 20, 24, 97a, 97b, 98b, 98c, 98d und 100 In den Allgemeinen Bestimmungen Ziffer 1 sowie in den BEMA-Nrn. 19 Ziffer 4, 20 Ziffer 2, 24 Ziffer 2, 97a, 97b, 98b Ziffer 2, 98c Ziffer 2, 98d Ziffer 3, 100 Ziffer 4 wird die Angabe „Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen“ durch die Angabe „Gemeinsamer Bundesausschuss“ ersetzt. IX. Redaktionelle Anpassungen in den BEMA-Nrn. 19, 20, 24, 97a, 97b, 98b, 98c, 98d und 100 In den BEMA-Nrn. 19 Ziffer 4, 20 Ziffer 2, 24 Ziffer 2, 97a, 97b, 98b Ziffer 2, 98c Ziffer 2, 98d Ziffern 1, 3 und 100 Ziffer 4 wird die Angabe „gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V“ gestrichen. In der BEMA-Nr. 20 Ziffer 2 wird die Angabe „gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V analog“ gestrichen. X. Redaktionelle Anpassungen in den BEMA-Nrn. 107a, 171, 173, und 174 In den BEMA-Nrn. 107a, 171, 173 und 174 wird jeweils die Angabe „§ 53 SGB XII“ durch die Angabe „§ 99 SGB IX“ ersetzt. XI. Inkrafttreten Die Ziffern I und II treten mit Wirkung ab dem 01.01.2023, die Ziffern III bis X treten mit Wirkung ab dem 01.07.2022 in Kraft. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Begründung Zu I. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband verständigen sich im Bewertungsausschuss über die Aufnahme der in dem vorliegenden Beschluss enthaltenen vertragszahnärztlichen Leistung zur Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA1) in Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) hinter der Leistung nach Nr. NFD. Die Leistung zur Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte hat ihre rechtliche Grundlage in § 87 Abs. 1 S. 14 SGB V, wonach im BEMA vorzusehen ist, dass Leistungen nach § 346 Abs. 3 SGB V zur Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Verarbeitung medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte im aktuellen Behandlungskontext vergütet werden. Die Unterstützungsleistung umfasst die erstmalige Übermittlung von zahnmedizinischen Daten in die elektronische Patientenakte und soll ausschließlich auf zahnmedizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung beschränkt sein. Nach § 347 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf die Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte. Die Vertragszahnärzte haben die Versicherten über diesen Anspruch zu informieren. Welche Daten im Einzelfall in die elektronische Patientenakte eingestellt werden können, wird durch § 341 Abs. 2 SGB V vorgegeben. Nach § 353 SGB V benötigen die Leistungserbringer die Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte. Mit der Aufnahme der Leistung BEMA-Nr. ePA1 werden diese gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Danach umfasst die Leistung die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen (§ 341 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) oder Angaben zum Bonusheft (§ 341 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte. Die Angaben müssen dabei aus der aktuellen Behandlung resultieren. Nacherfassungen vorausgegangener Behandlungen gehören nicht zum Leistungsumfang. Wesentlich ist, dass eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte erBEKANNTMACHUNGEN | 89
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