Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 21

folgt. Dies bedeutet, dass die Einträge auf sinnvolle Versorgungseinträge zu reduzieren sind, damit sie behandlungsübergreifend genutzt werden können. Die Leistung umfasst einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend betrachtet die erstmalige Dokumentation in der elektronischen Patientenakte. Bei Angaben zum Bonusheft ist das Datum der Untersuchung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB V einzutragen. Sind im Papier-Bonusheft Einträge vorhanden, ist zusätzlich das Datum einzutragen, seitdem eine lückenlose Dokumentation nachweislich vorliegt. Vor einem Eintrag hat der Vertragszahnarzt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die gegen eine Eintragung sprechen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn hierdurch das therapeutische Ziel gefährdet würde oder Rechte Dritter dem Eintrag entgegenstehen. Weiterer Bestandteil des Leistungsinhalts der Leistung nach Nr. ePA1 ist die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten. Metadaten sind strukturierte Daten, die Informationen über Merkmale anderer Daten enthalten. Durch Metadaten wird die Informationsressource mit zusätzlichen Daten beschrieben, um sie maschinell und automatisiert verarbeiten zu können. Typische Metadaten sind in diesem Zusammenhang der Autor des Dokumentes (z. B. der Zahnarzt), die Dokumentenklassifizierung (z. B. Bilddatei, Worddokument), das Erstellungsdatum oder der Titel des Dokuments. Vor der Erstbefüllung der ePA werden der Aktenanbieter bestimmt, das Aktenkonto aktiviert und die Zugriffsberechtigungen eingeholt. Dies erfolgt entweder über die Nutzung des Praxisverwaltungssystems in der Zahnarztpraxis oder durch technische Zugriffsfreigabe über die Benutzeroberfläche eines Endgeräts des Versicherten (Smartphone oder Tablet). Die Leistung nach Nr. ePA1 ist höchstens einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar, auch wenn erstmalig mehrere Sachverhalte in die elektronische Patientenakte übertragen werden. Der Vertragszahnarzt hat bei einem Eintrag abzuwägen, ob dieser im Sinne einer einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Dokumentation von Relevanz ist. Nicht jedes Datum einer durchgeführten Untersuchung oder Behandlung erfüllt diese Kriterien. Insofern sollte eine vollständige Kopie der zahnärztlichen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten unterbleiben. Eine Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte liegt dann vor, wenn in die elektronische Patientenakte zuvor noch keine Daten durch einen Leistungserbringer im Sinne von § 346 Abs. 3 SGB V aufgenommen worden sind. Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern tätig sind. Dies bedeutet, dass eine für den jeweiligen Zahnarzt erstmalige Dokumentation versorgungsrelevanter zahnmedizinischer Informationen in einer elektronischen Patientenakte, die schon eine Dokumentation eines anderen Leistungserbringers enthält, demnach keine Erstbefüllung im Sinne einer Leistung nach Nr. ePA1 darstellt. Die Leistung nach Nr. ePA1 wird mit 4 Punkten bewertet. In der gesetzgeberisch festgesetzten Vergütungshöhe für das Jahr 2021 ist neben dem Aufwand im Zusammenhang mit der erstmaligen Befüllung einer elektronischen Patientenakte auch ein Anteil zur Förderung der Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte enthalten. Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2021 in tatsächlicher Hinsicht noch keine Befüllungen elektronischer Patientenakten in nennenswerter Form erfolgt sind, haben sich die KZBV und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, die vom Gesetz vorgesehene Anschubvergütung in Höhe von insgesamt 10,00 Euro im Jahr 2022 auf vertraglicher Basis bis zum 31.12.2022 fortzuführen. Ab dem 01.01.2023 entfällt der Förderanteil und es verbleibt eine Vergütung des Aufwands für die erstmalige Befüllung einer elektronischen Patientenakte in Höhe von 4 Punkten. Evaluierung: Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen evaluiert nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für die Jahre 2023 und 2024 die Entwicklung der Leistung nach Nr. ePA1. Bewertet wird insbesondere die Abrechnungshäufigkeit der Leistung für die Erstbefüllung im vertragszahnärztlichen und im vertragsärztlichen Bereich sowie deren Verhältnis zueinander. Die Daten werden von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband ermittelt. Die Trägerorganisationen im Bewertungsausschuss werten die Ergebnisse aus und beraten über gegebenenfalls erforderliche Konsequenzen in den Abrechnungsbestimmungen. Zu II. Es handelt sich einerseits um eine Angleichung der Leistungsbeschreibungen zur Leistung ePA2, so dass die Leistungsinhalte von ePA1 und ePA2 an dieser Stelle identisch sind, und andererseits um eine redaktionelle Klarstellung nach Wegfall der Ordnungsziffer 646 der Anlage 1 BMV-Z zum 01.01.2023. Zu III. Die „Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft KZBV-VdAK/AEV gem. § 22 (ab 01.01.2005: § 29) des Vertrages in der ab 01.01.2005 gültigen Fassung“ sind vom Bewertungsausschuss geprüft und die nachfolgenden Beschlüsse sind als in den BEMA überführungsfähig identifiziert worden. zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2112) 90 | BEKANNTMACHUNGEN

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