zm112, Nr. 21, 1.11.2022, (2113) ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN Verlust von Mitgliedsausweisen Folgende Ausweise wurden verloren, gestohlen beziehungsweise nicht zurückgegeben und werden für ungültig erklärt: vom 05.09.1997 von Dr. Raphael Wolf vom 27.01.2005 von Dr. Annette Ollermann Nr. 9449 vom 24.01.2018 von Alina Büttner Nr. 10692 vom 27.07.2021 von Dr. Antje Matzat-Walther Nr. 7522 vom 23.04.2012 von Hans-Jürgen Rumen Nr. 10792 vom 14.12.2021 von Mario Brennecke Nr. 10308 vom 27.07.2020 von Bernd Jurgons vom 23.09.1996 von Dr. med. dent. (Rumänien) Lucian Radu Ghirisan Nr. 6437 vom 16.02.2009 von Dr. Hajo Rasing Nr. 4216 vom 14.11.2001 von Dr. Gertraud Kramer-Podehl Nr. 10089 vom 14.01.2020 von Julia Mittelstädt Hannover, den 06.10.2022 Beschluss Nr. 32 vom 27.11.1973, gültig ab 01.01.1974, besagte, dass „Bare Auslagen, die bei Versendung von Gewebeproben zur histologischen Untersuchung entstehen, zu erstatten [sind].“ Dementsprechend ist Ziffer 5 Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend erweitert und zudem redaktionell angepasst worden. Die Auslagen werden über die entsprechenden Ordnungsziffern gemäß Ziffer 2.4.7 der Anlage 1 BMV-Z abgerechnet. Zu. IV. und V. In Umsetzung der Feststellung Nr. 99 der Arbeitsgemeinschaft KZBV-VdAK/AEV vom 25.11.1982 bzw. ab 01.01.2004 zu den Nrn. 57 und 59 verständigt sich der Bewertungsausschuss darauf, bei den BEMA-Nrn. 57 und 59 Protokollnotizen aufzunehmen, so dass klargestellt wird, dass diese BEMA-Nrn. im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung nach BEMA-Teil 4 neben Leistungen nach den Nrn. AIT, CPT abrechenbar sind, wenn sie als zusätzliche ortsgetrennte präprothetisch-chirurgische Eingriffe erforderlich sind. Nach Abschnitt B. V. Ziffer 1 Satz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) gehört die Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut im Rahmen der Behandlung von Parodontalerkrankungen nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Diese Leistungen können daher als BEMA-Nr. 57 oder 59 nicht abgerechnet werden. Zu VI. Es erfolgt eine redaktionelle Korrektur aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses aus dem Jahr 2018 zur BEMA-Nr. 13. Zu VII., VIII. und IX. Es erfolgt eine redaktionelle Korrektur. Zu X. Die Änderung ist redaktioneller Natur. Die Vorschriften der Eingliederungshilfe sind mit Wirkung zum 01.01.2020 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Teil 2 des SGB IX überführt worden. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Köln, Berlin 03.08.2022 BEKANNTMACHUNGEN | 91
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