zm112, Nr. 22, 16.11.2022, (2215) Seit dem 1. September ist die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ in Kraft. Sie soll vorerst bis zum 28. Februar 2023 gelten. Festgelegt ist darin, dass in öffentlichen Gebäuden nur noch eine Raumtemperatur von maximal 19 Grad Celsius erlaubt ist. Die Verordnung betrifft Kliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen zwar nicht, allerdings ist das Thema Heizkosten sparen im Zuge der Energiekrise dort ebenso relevant. Auch Praxisbetreiber fragen sich, welche Raumtemperatur dieser Tage angemessen ist. Wie warm es in Praxen und Büroräumen sein muss, damit man sich nicht verkühlt, regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). So hängt die Höhe der Temperatur davon ab, wie viel man sich in den Räumlichkeiten bewegt – also ob man körperlich oder eher sitzend tätig ist. In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten „ASR A3.5 Raumtemperatur“ wird als Faustregel genannt: je körperlich schwerer die Arbeit, desto geringer der Mindestwert der Lufttemperatur. Bei sitzender Tätigkeit, die von der Arbeitsschwere als mittel oder leicht eingestuft wird, sollte die Temperatur zwischen 19 und 20 Grad betragen. Ist die Arbeit anstrengender, weil sie größtenteils im Gehen oder Stehen verrichtet wird, reichten 17, bisweilen sogar nur 12 Grad. JE SCHWERER DIE ARBEIT, DESTO KÄLTER DARF ES SEIN Wenn das Praxispersonal vorrangig sitzende Verwaltungsaufgaben ausführt, wären demnach 20 Grad angebracht, für ZFA dagegen, die viel stehen und gehen, 19 Grad. Zu kalt darf es aber auch nicht werden. Denn wird der Mindesttemperaturwert nicht gehalten, muss der Arbeitgeber den Technischen Regeln zufolge Maßnahmen ergreifen, beispielsweise Wärmestrahler aufstellen oder auch warme Arbeitskleidung zur Verfügung stellen. Handeln muss er auch, wenn im umgekehrten Fall die Innenraumtemperatur auf über 26 Grad steigt. LL EINTEILUNG DER ARBEITSSCHWERE leicht = leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen oder Stehen, verbunden mit gelegentlichem Gehen mittel = mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen schwer = schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen KRANKENKASSEN KEINE BRIEFINFO MEHR ÜBER BEITRAGSERHÖHUNG Krankenkassen sind aktuell nicht verpflichtet, ihre Versicherten in einem gesonderten Schreiben über eine Beitragserhöhung zu informieren. Die Regelung wird bis Mitte 2023 ausgesetzt – so will es das neue GKV-Finanzstabilisierungsgesetz. ENERGIESPAREN IN DER PRAXIS Welche Raumtemperatur ist jetzt richtig? Arzt- und Zahnarztpraxen fallen zwar nicht unter die Energiespar-Verordnung. Grundsätzlich aber sind in Betrieben „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“ angezeigt. Was heißt das für Herbst und Winter? Foto: emmi_adobe.stock.com Das Gesetz sieht vor, die Pflicht der Krankenkassen zur Versendung eines gesonderten Informationsschreibens bei einer Beitragserhöhung bis zum 30. Juni 2023 auszusetzen. Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass der Beschluss dennoch eine Pflicht zur Information vorsieht. Die Krankenkassen hätten statt eines Briefes spätestens einen Monat vor der Erhöhung die Option, ihre Mitglieder „auf andere geeignete Weise“ auf ihr mögliches Kündigungsrecht bei einer Erhöhung der Zusatzbeiträge hinzuweisen, so die Formulierung in dem Gesetz. Hier komme die Kassen-Homepage oder das Mitgliedermagazin in Betracht. Die Kassen könnten auch auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen verweisen. pr Ab Januar steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent, die Beitragsbemessungsgrenze wird auf 59.850 Euro angehoben. GKVversicherte Arbeitnehmer müssen mit Zusatzkosten bis 233 Euro jährlich rechnen. NEWS PRAXIS/NACHRICHTEN | 81
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