Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

DER FALL Die KV Baden-Württemberg hatte das Honorar für den zugelassenen Kinder- und Jugendmediziner für das dritte Quartal 2018 auf rund 100.000 Euro festgesetzt, darin inbegriffen war für die Betriebskosten der Telematikinfrastruktur (TI) ein Betrag von 294,51 Euro, der aus je einer Pauschale für die Betriebskosten der TI, den Praxis- und den Heilberufsausweis bestand. Dagegen legte der Arzt Widerspruch ein: Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Betriebskosten der TI zu. Die Kosten für den TI-Betrieb und damit untrennbar verbundene Aufwände würden sich allein im dritten Quartal 2018 auf 864,17 Euro belaufen. Zu den 294,51 Euro hatte der Arzt somit noch Aufwendungen hinzugerechnet, die mit der Bereitstellung der Praxisausweise angefallen seien (laut Rechnung der Bundesdruckerei 571,20 Euro). Bei einer Laufzeit des Praxisausweises von 60 Monaten ergebe sich eine monatliche Kostenbelastung von 9,52 beziehungsweise 28,56 Euro pro Quartal. Weiterhin seien Kosten für ein Leistungspaket eines privaten Anbieters von monatlich 82,67 Euro (248,01 Euro pro Quartal) für Service, Wartung und Bereitstellung des VPN-Zugangs entstanden. Schließlich habe der Arzt Anspruch auf die Erstattung jener Lohnkosten, die nicht-ärztliche Mitarbeiter der Praxis darauf verwendet hätten, um Probleme mit dem Betrieb und der Aufrechterhaltung der TI zu bearbeiten (arbeitstäglich 0,5 bis 1,5 Stunden; pro Woche 45,20 Euro, bei 13 Kalenderwochen insgesamt 587,60 Euro). Die KV wies den Widerspruch zurück: Dem Arzt seien die ihm nach der TI-Finanzierungsvereinbarung zustehenden Pauschalen erstattet worden. Den gesetzlichen Regelungen sei nicht zu entnehmen, dass die Pauschalen kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein müssen. Es handele sich vielmehr um eine Anschubfinanzierung. Darüber hinaus müssten die Krankenkassen in diesem Zusammenhang Investitionen von circa 1 Milliarde Euro aus Versichertenbeträgen aufbringen. Vor diesem Hintergrund erscheine auch eine etwaige finanzielle Belastung der Ärzte im Interesse des Gemeinwohls zumutbar, insbesondere zur Steigerung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Die laufenden Kosten für die Praxisausweise würden als Betriebskosten in Höhe von 23,25 Euro quartalsweise vergütet. Die drei zugelassenen Anbieter würden den Praxisausweis in der Höhe dieser Pauschale anbieten. Das Servicepaket werde als Teil der laufenden Betriebskosten durch eine Pauschale von 248 Euro pro Quartal abgegolten. Ein Anspruch auf die Erstattung von Lohnkosten bestehe nicht. M . "B,93;?2"B&;,13#> 8#3>B& 7:B 9&=* ULTRAD CTS .CO © 2022 Ultradent Products, Inc. All rights reserved Effizient zu ästhetischen Ergebnissen .2= 2&)B&"B?@?B9&"3:$<B 4B:3(2;?:%B&='=;B( B?(->3:$<; ":B 5B?=;B339&> +=;<B;:=$< 2&=!?B$<B&"B? 9&" 2&2;#(:=$< 6#&;9?:B?;B? /#(!#=:;?B=;29?2;:#&B& :& 60?%B?B? AB:;, POLITIK | 29

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