zm112, Nr. 23-24, 1.12.2022, (2272) Üblicherweise besteht zwischen Ihnen und einer gesetzlich oder privat versicherten Person ein Behandlungsvertrag. Das Haftungsrecht richtet sich dann nach den entsprechenden Regeln und unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Es können jedoch auch andere haftungsrechtliche Folgen bei Fehlern auf Sie zukommen – beispielsweise, wenn bei der prothetischen Arbeit im Labor etwas schiefgelaufen ist. Die zahnärztliche Leistung unterliegt grundsätzlich erst einmal nicht dem Recht der Gewährleistung. Bei der zahnärztlichen Leistung handelt es sich um einen Dienstvertrag, der zu unterscheiden ist von einem Werkvertrag. Nur im Eigen- oder Fremdlabor hergestellter Zahnersatz unterliegt dem Werkvertragsrecht und dem dazugehörigen Gewährleistungsrecht (§§ 633ff. BGB). Laut Bundesgerichtshof ist ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag grundsätzlich ein Dienstvertrag, da „Dienste höherer Art“ geschuldet sind. Soweit im Rahmen der Vertragsausführung eine spezifische zahnärztliche Behandlung nicht vorliegt, sondern nur die rein technische Anfertigung einer Prothese, kommt das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags zur Anwendung. Dabei wird ein sogenannter Erfolg geschuldet. Man muss also unterscheiden, ob sich die Beschwerde des Patienten auf eine zahnlabortechnische Leistung oder allein oder vor allem auf die Behandlung vorm oder beim Eingliedern bezieht. WENN DAS LABOR MURKS GEMACHT HAT Liegt ausschließlich ein Mangel an der rein zahntechnischen Leistung (Prothetik) vor und damit durch das Labor verursacht vor, findet das Gewährleistungsrecht der §§ 631ff. BGB (Werkvertragsrecht) auf Sie als Zahnarzt oder Zahnärztin Anwendung. Wichtig ist, dass der Fehler der labortechnischen Leistung Ihnen juristisch hier trotzdem zuzurechnen ist, da das Labor als Erfüllungsgehilfe fungiert. Der Patient hat lediglich mit Ihnen einen VerFEHLER RUND UM EINE LABORLEISTUNG Wer haftet? Rebecca Richter Die angefertigte Prothese oder Krone passt nicht? Der Patient klagt über ein unangenehmes Druckgefühl nach dem Einsetzen des Implantats? Welche Haftungsregeln greifen, wenn ein Fehler rund um eine Laborleistung unterläuft, und wie Sie Ihren Pflichten nachkommen. Foto: New Africa - stock.adobe.com 30 | PRAXIS
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