Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 23-24

ZUSAMMENFASSUNG Dienst- oder Werkvertrag? Behandlungsvertrag Fehler oder Mangel? Fehler auf die Planung des Zahnersatzes oder die Behandlung beim oder nach dem Eingliedern der Prothese zurückzuführen: Haftung richtet sich nach Dienstvertragsrecht. Beispiele  Fehlerhaft eingesetztes Implantat keine Besserung / Schmerzen am Nerv / Entzündung  Implantatverlust  Fehlerhaft eingesetzte Prothese Schmerzen und Probleme beim Zubeißen  Prothese sitzt nicht richtig Druckstellen / undicht am Rand: Essensreste bleiben stecken: bietet Nährboden für Bakterien: Karies  Unnötige Behandlung gesunder Zähne  Füllung zu klein / zu groß weiterhin Zahnschmerzen / Veränderung der Kaufläche  Unzureichende Aufklärung Haftungsrechtliche Folgen - Schadensersatz - Kündigung des Behandlungsverhältnisses - Rücktritt vom Behandlungsvertrag Beweislast: Patient - den objektiven Behandlungsfehler - den Schaden - die Kausalität zwischen dem behaupteten Behandlungsfehler und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beweislast des Patienten entfällt jedoch, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Fristen Regelfall: 3 Jahre Regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB Diese beginnt in vielen Fällen erst mit Kenntnis der behandelten Person einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung. Beispiel: Zahnarztleistung war im November 2020, Kenntnis des Abweichens von der üblichen medizinischen Vorgehensweise am 12. Januar 2021, dann läuft die Frist für die Geltendmachung des Schadens dadurch am 31.12.2024 ab. HINWEISE: Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gegenüber allen Patienten und Patientinnen oder Verkürzungen der Verjährungs-/ Gewährleistungsfristen gegenüber Kassenpatienten und -patientinnen sind grundsätzlich unwirksam. Bei Nachbesserungen auf Kulanzbasis sollte man vorher schriftlich mitteilen oder vereinbaren, dass dies aus Kulanz – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – erfolgt. Labortechnische Leistung Mangel in Bezug auf die rein technische Herstellung des Zahnersatzes: Haftung richtet sich nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht.  Prothese passt nicht (fehlerhafter Abdruck / Fehler im Dentallabor) Halt- und Kaufunktion wird nicht erfüllt  Prothese zu locker Sprachprobleme  Materialfehler bei der Zahnkrone Krone bricht ab  Fehlerhafte Materialverarbeitung bei Prothesen/Kronen/Brücken brechen ab - zuerst Nachbesserung - Erst wenn Nachbesserung fehlschlägt oder nicht zumutbar ist: o Schadensersatz o Rücktritt o Aufwendungsersatz MERKE: Sie haben einen Anspruch darauf, nachbessern zu dürfen, bevor weitere Schritte gegangen werden. Der/die PatientIn hat Sie zur Nachbesserung aufzufordern. Nach Abnahme des Werkes (also der Prothese beispielsweise): Beweislast für die Mangelhaftigkeit trägt der Patient Bis Abnahme des Werkes: die ordnungsgemäße technische Herstellung des Zahnersatzes Beweislast liegt bei Ihnen, dass ein ordnungsgemäßes Werk erbracht wurde. Regelfall: 2 Jahre Gewährleistungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese beginnt mit der Abnahme der zahntechnischen Leistung durch die behandelte Person. Beispiel: Zahnarztleistung und Einsetzung Implantat war im November 2020, dann läuft die Frist für die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte am 31.12.2022 ab. PRAXIS | 33

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